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Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht hat für Jahresabschlüsse z.B. mit Wirtschaftsjahr 2017 bis zum 30.9.2018 zu erfolgen und zwar für Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften, bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Keine Offenlegungspflicht besteht nach wie vor für Einzelunternehmer und „normale“ Personengesellschaften.
Die nachfolgende Tabelle zeigt Details zur Form der Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht.
Gesellschaft |
Wer darf den Jahresabschluss einreichen? |
In welcher Form ist der Jahresabschluss einzureichen? |
---|---|---|
Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften mit Umsatzerlösen bis 70.000 € |
Notar, Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter oder SBH (Voraussetzung: Kammermitgliedschaft), ermächtigte Organwalter der einreichenden Gesellschaft |
Wahlweise elektronische Form oder Papierform |
Kleine GmbH (§ 221 UGB) und Kleinstkapitalgesellschaften (Micros) |
Notar, Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter oder SBH (Voraussetzung: Kammermitgliedschaft), ermächtigte Organwalter der einreichenden Gesellschaft |
Eingabe der Bilanzdaten in ein elektronisches Formblatt |
Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften |
Notar, Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter oder SBH (Voraussetzung: Kammermitgliedschaft), ermächtigte Organwalter der einreichenden Gesellschaft |
XML (FinanzOnline) oder als PDF-Beilage via ERV (elektronischer Rechtsverkehr); |
Kapitalgesellschaften mit verpflichtender Abschlussprüfung |
Wirtschaftstreuhänder |
XML (FinanzOnline) oder als PDF-Beilage via ERV |
Bild: © M&S Fotodesign – Fotolia
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