Zangl, Pache & Partner ∣ +43 50 933 100 ∣ zapa@consolv.at Dorn & Partner ∣ +43 50 933 200 ∣ neunkirchen@consolv.at Henning & Partner ∣ +43 50 933 300 ∣ henning@consolv.at Lassacher & Partner ∣ +43 50 933 400 ∣ info@consolv.at
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Consolv Steuerberatung Logo in Grün mit weißer Schrift

GEMEINSAM WACHSEN

Steuerberatung am Puls der Zeit

Für uns zählen die Menschen hinter unseren Klienten und Partnern. Deshalb sind unsere Steuer- und Beratungs-Lösungen an deine ganz persönlichen Wünsche und Anforderungen angepasst. So bieten wir dir Rückhalt, Sicherheit, Erfahrung und Kompetenz – ein Leben lang.

Rückhalt verbindet

Darin sehen wir nicht bloß eine hohle Phrase oder eine nette Überschrift. Wir glauben fest daran, dass Werte wie Loyalität, Respekt aber auch ein freundlicher und ehrlicher Umgang miteinander und das stetige Aufbringen von Verständnis ein starkes Band formen. Zwischen uns und unseren Klienten, aber auch zwischen uns und unseren Partnern und Mitarbeitern. Darum stehen wir an deiner Seite, in jeder Lebenslage.

Klienten

Consolv steht für zuverlässige und kompetente Steuerberatung, die maßgeschneiderte Lösungen nah am Menschen umsetzt. Wir nehmen dir all deine Sorgen ab, damit du dich ein Leben lang sicher fühlst und einen  erfahrenen Ansprechpartner hast.

Partner & Mitarbeiter

Wir sind ständig darauf aus, unser Team um erfahrene oder aufstrebende Partner und Mitarbeiter zu erweitern. Werde Teil unserer offenen und kollegialen Unternehmens-Gemeinschaft und investiere in deine berufliche Zukunft.

wir sind consolv

Wir denken
Steuerberatung neu

Steuerberatungskanzleien gibt es viele. Wer eine kennt, kennt alle. Oder doch nicht? Bei Consolv machen wir viele Dinge anders. Denken über viele Dinge anders. Denken Steuerberatung neu.

Was das bedeutet? Nun, wir finden, dass der Steuerberatungsbranche ein viel zu staubiges Image anhaftet. Komplexe Rechtsbegriffe, andauerndes Siezen, sich ständig ändernde Gesetze und steife Menschen in Anzügen, die ständig mit Zahlen jonglieren. Und dann noch Buchhaltung – wer macht das schon gerne?

Doch in Wahrheit, ist Steuerberatung eine unglaublich aufregende und erfüllende Tätigkeit. Ein Beruf, der begeistert und Menschen ein Lächeln ins Gesicht zaubert. Als Steuerberater gestalten wir den Erfolg deines Unternehmens mit, durchleben mit dir – egal ob als Klient, Partner oder Mitarbeiter – Höhen und Tiefen, rücken näher zusammen und bieten dir Rückhalt und Sicherheit. Wir unterstützen dich und setzen alles daran, dein Leben einfacher zu gestalten und dir deine Sorgen abzunehmen. Diese Leidenschaft für unseren Beruf wollen wir als Kanzleien nach außen tragen.

Um das zu tun, haben wir ganzheitliche Konzepte entwickelt, die Steuerberatung am Puls der Zeit ermöglichen – modern, nah am Menschen und aktiv. Damit bieten wir Klienten, Partnern und Mitarbeitern eine noch nie dagewesene Form der Steuerberatung und Karriereplanung an. 

Consolv Steuerberatung - Teamfoto der Partner - Zwei sitzen auf Couch, vier weitere stehen dahinter
Consolv Steuerberatung - Teamfoto der Partner - Zwei sitzen auf Couch, vier weitere stehen dahinter

Unsere Standorte

Wer suchet, der findet. Uns findest du in einer der vier Consolv-Kanzleien in Österreich. In diesen Räumlichkeiten arbeiten wir Tag ein, Tag aus für unsere Klienten, stehen immer an ihrer Seite, tüfteln an ihrem Erfolg, erfüllen die Wünsche unserer Partner und Mitarbeiter, telefonieren mit dem Finanzamt und versuchen nebenher noch die Steuerberatungsbranche zu revolutionieren.

Dein Erfolg liegt uns am Herzen

Wir stehen an deiner Seite, ein Leben lang. Unseren Klienten bieten wir aktive Beratungsdienstleistungen und möglichen Partnern und Mitarbeitern eine garantierte Investition in ihre berufliche Zukunft. Tritt mit uns in Kontakt und lass uns reden.

Partner & Mitarbeiter

Eine Investition in
deine berufliche
Zukunft

» Der Preis des Erfolges ist Hingabe, harte Arbeit und unablässiger Einsatz für das, was man erreichen will. «

(Frank Lloyd Wright)

Dein Partner, ein Leben lang

Vorteile für Partner & Mitarbeiter

Sicherheit

Genieße die Sicherheit eines gemeinschaftlichen Teams und eines erfolgreichen Unternehmens.

Vertrauen

Du kannst darauf vertrauen, die best-mögliche Ausbildung, angepasst an deine individuellen Ziele zu erhalten.

Kompetenz

Die Kombination aus langjähriger Erfahrung und geballtem, aktuellem Wissen unserer Partner führt zu unerreichter Kompetenz.

Maßgeschneiderte Lösungen

Gestalte deine Karriere nach deinen Wünschen und passe deinen Arbeitsalltag an deine Vorlieben an.

Leidenschaft für den Beruf

Arbeite in einem motivierenden und engagierten Arbeitsumfeld, in dem die Freude am Beruf spürbar ist.

Immer einen Schritt voraus

Wir arbeiten stets daran, innovative Ideen umzusetzen und der Konkurrenz einen Schritt voraus zu sein.

Mit uns arbeiten

Eine Karriere nach deinen Wünschen

Jeder Mensch hat andere Ziele und will etwas anderes erreichen. Darum sind unsere Karrierepfade so individuell, wie das Leben selbst.

Wir haben uns lange mit der Frage auseinandergesetzt, wie wir Kanzleien aufbauen können, in denen alle Mitarbeiter und Partner glücklich und zufrieden sind. Tolle Arbeitsbedingungen und ein familiäres Arbeitsumfeld sind zwar essentielle erste Schritte, jedoch auch nur ein kleiner Teil des Puzzles. Doch was sind die anderen Teile?

Wir wollen, dass all unsere Partner und Mitarbeiter ihre persönlichen Karriereziele bei uns verwirklichen können und sich in keinster Weise eingeschränkt fühlen. Dabei ist keine Ambition zu groß. Jeder kann unsere Unternehmenskultur mit seinen Ideen aktiv mitprägen und hat dieselben Aufstiegs- und Fortbildungsmöglichkeiten. Es liegt an dir, ob du den bewährten Pfaden unseres Mentoring-Programmes folgen willst oder deinen eigenen Karriereweg bei uns gehst. 

Wie du dich auch entscheidest: bei Consolv investierst du garantiert in deine individuelle berufliche Zukunft. 

Was du dir bei uns aufbaust, wird deinen Erfolg auf ewig vorantreiben. Werde Teil der Zukunft von Consolv.

Consolv Steuerberatung - Partner Gunter Henning und Philipp Lassacher lachen und sitzen an Besprechungstisch
Consolv Steuerberatung - Partner Gunter Henning und Philipp Lassacher lachen und sitzen an Besprechungstisch

Gemeinsam erfolgreich

Werde Teil unseres Teams

Offene Stellen

In unserem Team ist immer Platz für Weltenverbesserer, Querdenker und sympathische Persönlichkeiten.

Mentoring-Programm

Unser individuelles Mentoring-Programm erlaubt dir, dich so zu entwickeln, wie du es schon immer wolltest.

Initiativ-Bewerbung

Du glaubst unser Team bereichern zu können? Dann wollen wir dich natürlich kennenlernen. Bewirb dich jetzt!

Partner werden

Mit Consolv
an die Spitze

Unsere Pforten stehen sowohl erfahrenen als auch aufstrebenden Partnern, die unser Team bereichern wollen, immer offen. Bei uns kannst du die Zukunft von Consolv aktiv mitgestalten und deine eigene berufliche Entwicklung vorantreiben. Investiere noch heute in deine Zukunft und werde Teil unserer Gemeinschaft.

Jeder Partner von Consolv kennt die Hürden und Herausforderungen bei der Gründung einer eigenen Steuerkanzlei, denn wir alle haben einst bei null angefangen. Aus diesem Grund, wollen wir interessierten Partnern einen einfachen Weg zum gemeinsamen Erfolg, aber auch den Rückhalt und die Sicherheit anbieten, die wir uns selbst in ihrer Lage gewünscht hätten. 

Wir sind kein typischer Franchise-Partner, der seine Marke mit unzähligen Kanzleien aufblähen will. Stattdessen suchen wir nach motivierten, freundlichen und authentischen Persönlichkeiten, die Teil eines jungen, kollegialen Teams werden wollen. 

Dabei können wir dir entweder dabei helfen, eine neue Kanzlei in unserem Namen zu gründen oder wir bieten uns als vertrauensvoller Partner an, der deine mit Schweiß und Tränen aufgebaute Kanzlei rücksichtsvoll übernimmt.

Consolv Steuerberatung - Partner Peter Dorn und Partnerin Angelika Mairhofer-Sorger sitzen an Besprechungstisch
Consolv Steuerberatung - Partner Peter Dorn lächelt und sitzt an Besprechungstisch

Klienten

Wir steuern
dich in eine
erfolgreiche Zukunft

» Wer mehr als die Hälfte seines Einkommens an das Finanzamt abführen muss, ist mehr darauf bedacht, Steuern zu sparen, als darauf, Geld zu verdienen. «

(Hans-Karl Schneider)

Steuerberatung der nächsten Generation

Vorteile für Klienten

Sicherheit

Unsere Klienten wissen, dass wir für alle Eventualitäten die optimale Lösung parat haben und wir ihren Alltag erleichtern.

Vertrauen

Wir handeln stets im besten Interesse unserer Klienten und schaffen Vertrauen durch Loyalität, Rückhalt und offene Kommunikation.

Kompetenz

Wir bieten die bestmögliche Beratung dank jahrzehntelanger Erfahrung, aktuellem Expertenwissen und einem großen Partner-Netzwerk.

Maßgeschneiderte Lösungen

Da jeder Mensch anders ist, sind es auch unsere Lösungen. Darum wollen wir ein Gefühl für die Bedürfnisse jedes Klienten bekommen.

Leidenschaft für den Beruf

Es ist die Freude an unserem Beruf, die uns zu Höchstleistungen antreibt. Diese Passion spüren auch unsere Klienten.

Immer einen Schritt voraus

Damit unsere Klienten als erstes von innovativen Methoden profitieren, entwickeln wir uns immer weiter, stehen niemals still.

Steuerberatung 2.0

Aktive
Steuerberatung

Stell dir vor, du könntest deine Sorgen bezüglich Steuern, Buchhaltung oder Lohnverrechnung vollständig abgeben und dich voll und ganz auf deinen Erfolg konzentrieren. Mit unserem Konzept der aktiven Steuerberatung ist das möglich. Dafür haben wir eine Herangehensweise entwickelt, die dir ein nie dagewesenes Gefühl des Rückhalts und der Sicherheit vermittelt.

Jetzt fragst du dich sicher, was wir mit aktiver Steuerberatung meinen und wie sie sich von herkömmlichen steuerlichen Dienstleistungen unterscheidet. Nun, wir wollten wissen, wie wir die Beratung und die Betreuung unserer Klienten perfektionieren können. Darum haben wir uns überlegt, wie eine perfekte Beratungsdienstleistung aus ihrer Sicht aussehen würde. Im Zentrum stand dabei die Frage: Wie schaffen wir es, dass unsere Klienten sich ideal aufgehoben und sicher fühlen?

Die Antwort war simpel: indem wir ihnen alle Sorgen abnehmen. Unsere Klienten werden von uns aktiv und regelmäßig kontaktiert, um all jene Unterlagen anzufordern, die wir zur Bearbeitung ihrer Anliegen und zum Einhalten von Deadlines benötigen. Außerdem kommunizieren wir stets transparent, erklären die nächsten Schritte und wann diese erledigt werden. Auch Fachbegriffe und Abläufe erklären wir verständlich und detailliert, so dass unsere Klienten sich permanent gut aufgehoben und sicher fühlen. 

Wir kümmern uns zuverlässig und proaktiv um alle Anliegen. Wir arbeiten gemeinsam Planzahlen vor Ablauf des Geschäftsjahres aus, um die Steuerlast zu optimieren, aber zeigen auch betriebswirtschaftliche Potentiale auf, die deinem Unternehmen zugutekommen. So gestalten wir aktiv den Erfolg deines Unternehmens mit und entlasten dich auf ganzer Linie.

Consolv Steuerberatung - Gepflegte Frauenhände tippen auf Tastatur
Consolv Steuerberatung - Partnerin Birgit Pache sitzt an Schreibtisch vor Bildschirm und tippt auf Tastatur

Unsere Leistungen

Gründung

Wir entwickeln maßgeschneiderte Strategien und Konzepte zur langfristigen Minimierung deiner Steuerlast, im perfekten Einklang mit den Zielen, die dein Unternehmen verfolgt. 

Leistung entdecken

Gemeinsam planen wir den Erfolg deines Unternehmens und entwickeln Tools, die diesen Erfolg steuerbar machen. 

Leistung entdecken

Schluss mit unnötigem Papierkram. Wir helfen dir, deine Buchhaltung komplett zu digitalisieren. Das spart dir eine Menge Aufwand und Zeit.

Leistung entdecken

Wir stehen dir mit unserer geballten Expertise bei der Wahl der geeigneten Rechtsform deines Unternehmens bei und wägen alle Pros und Contras für dich ab.

Leistung entdecken

Laufender Betrieb

Wir beraten dich bei steuerlichen Entscheidungen, erläutern ihre Auswirkungen und vertreten dich zuverlässig vor dem Finanzamt und weiteren Abgabenbehörden.

Leistung entdecken

Endet ein Geschäftsjahr, setzen wir mit einem übersichtlichen Jahresabschluss den erfolgreichen Schlusspunkt. Nach einer ausführlichen Analyse leiten wir zudem Empfehlungen für das folgende Jahr ab und sprechen Potentiale an. 

Leistung entdecken

Eine Sorge weniger. Wir übernehmen die komplette oder teilweise Buchhaltung deines Unternehmens und nutzen unser aktuelles Know-how und innovative Tools für optimalen Output. 

Leistung entdecken

Wir übernehmen die Abrechnung und Auszahlung der Löhne sämtlicher Mitarbeiter deines Unternehmens und beraten dich in den Bereichen Personalmanagement sowie Personalcontrolling. 

Leistung entdecken

Wachstum

Wir führen für dich Einbringungen, Umwandlungen, Verschmelzungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen durch.

Leistung entdecken

Mit uns an deiner Seite nimmst du beim Verkauf deines Unternehmens jede Hürde mit Leichtigkeit. Wir kennen alle Herausforderungen und planen jeden Schritt bis ins kleinste Detail. 

Leistung entdecken

Die Bewertung deines Unternehmens ist eine sensible und wichtige Angelegenheit. Wir beraten dich transparent und ermitteln den materiellen und immateriellen Wert des gesamten Betriebs oder von Unternehmensanteilen. 

Leistung entdecken

Die Zeit ist reif! Wenn du dein Unternehmen übergeben willst, sind wir der perfekte Ansprechpartner für eine sorgenfreie und kompetente Abwicklung.

Leistung entdecken

Branchen

Ärzte & PVE

Wir beraten und betreuen Klienten aus medizinischen Berufen, Ärztepraxen, & medizinischen Zentren mit langjähriger Erfahrung. 

Dienstleister

Viele unserer Klienten sind Dienstleister. Demnach kennen wir sämtliche Herausforderungen mittelständischer Betriebe.

Freie Berufe

Je nach Tätigkeit, können die steuerlichen und rechtlichen Vorgaben und Potentiale bei freien Berufen stark variieren.

Handel

Wir wissen um den Anpassungsdruck im Handel. Gemeinsam finden wir die Balance zwischen Erfolg und Wachstum.

E-Commerce

Wir sind bestens mit den Anforderungen von Online-Händlern vertraut und helfen dir online erfolgreich zu sein.

Gastro

Fokussiere du dich auf die Zufriedenheit deiner Gäste, wir übernehmen alle buchhalterischen und steuerlichen Aufgaben. 

Handel

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E-Commerce

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Dein Erfolg liegt uns am Herzen

Wir stehen an deiner Seite, ein Leben lang. Unseren Klienten bieten wir aktive Beratungsdienstleistungen und möglichen Partnern und Mitarbeitern eine garantierte Investition in ihre berufliche Zukunft. Tritt mit uns in Kontakt und lass uns reden.

Services

Sorgenfrei
durch das
Steuermeer

» Unwissen darf keine Unsicherheit auslösen. Wenn Sie sich daran halten, gewinnen Sie Stärke und entfernen sich vom Status quo. «

(Sara Blakely)

Steuernews

Damit du stets mit den neuesten Entwicklungen, Gesetzesanpassungen und Trends der Steuerbranche vertraut bist, halten wir dich mit aktuellen Newsbeiträgen auf dem Laufenden.

Info- und Checklisten

Werbungskosten

Januar 2021

Kategorien: Info-Corner , Checklisten
Werbungskosten

Werbungskosten

Wie definiert das Gesetz Werbungskosten?

Gemäß § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie kommen nur bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten vor. Zu diesen zählen Einkünfte aus

  • nichtselbständiger Arbeit,
  • Kapitalvermögen,
  • Vermietung und Verpachtung sowie
  • sonstige Einkünfte.

Es muss ein (objektiver) Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit bestehen. Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Ausgaben werden nicht geprüft.

Erwachsen bei nichtselbständigen Einkünften Werbungskosten ist ohne Nachweis ein Pauschbetrag von jährlich 132 € abzusetzen, ausgenommen es steht ein Pensionistenabsetzbetrag zu. Bestimmte Werbungskosten sind auf diesen Pauschbetrag nicht anzurechnen. Im Fall von höheren Werbungskosten können diese alternativ zum Werbungskostenpauschale geltend gemacht werden.

Untenstehend finden Sie eine Auflistung der wichtigsten Werbungskosten:

Absetzung für Abnutzung
Abgaben
Aktentasche
Antiquitäten
Arbeitsessen
Arbeitskleidung
Arbeitsmittel
Arbeitszimmer
Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten
Berufsgruppenpauschale
Betriebsratsumlage
Bewerbungskosten
Bürgschaften
Computer
Dauernde Lasten
Dienstreisen
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Expatriates
Fachliteratur
Fahrtkosten
Fehlgelder
Führerschein
Gebäude
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Gewerkschaftsbeiträge
Internet
Kammerbeiträge
KFZ
Pendlerpauschale
Prozesskosten
Rechtsberatungskosten
Reisekosten
Schätzgutachten (Vermietung und Verpachtung)
Schuldzinsen
Sozialversicherungsbeiträge
Sprachkurse
Steuerberatungskosten
Strafen
Studiengebühren
Studienreise
Telefonkosten
Umzugskosten
Versicherungsbeiträge
Wohnbauförderungsbeiträge

Absetzung für Abnutzung:

Die AfA ist vom wirtschaftlichen Eigentümer geltend zu machen. Im Fall von Miteigentum wird die AfA aufgeteilt.

  • Gebäude

Das Gebäude darf nicht zu einem Betriebsvermögen gehören (sonst: Betriebsausgaben). Der AfA sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Grund und Boden ist nicht abnutzbar, ein entsprechender Anteil ist daher auszuscheiden. Bei unentgeltlichem Erwerb ist die AfA des Rechtsvorgängers fortzusetzen.

Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% abgeschrieben werden. Das entspricht einer Nutzungsdauer von 66,6 Jahren. Eine kürzere Nutzungsdauer muss durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden.

Für angeschaffte bebaute Grundstücke des Privatvermögens ist ein explizites pauschales Aufteilungsverhältnis von 40% für Grund und Boden und 60% für Gebäude vorgesehen. Ein davon abweichendes Aufteilungsverhältnis kann im Einzelfall durch ein entsprechendes Gutachten nachgewiesen werden.

Ab 2016 kann bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung u.a. bei der Absetzung für außergewöhnliche technische / wirtschaftliche Abnutzung eine gleichmäßige Verteilung auf 15 Jahre beantragt werden (zuvor war eine Verteilung auf 10 Jahre möglich).

  • Sonstige Wirtschaftsgüter

Auch hier sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Beim unentgeltlichen Erwerb sind die fiktiven Anschaffungskosten anzusetzen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (s. Artikel „Betriebsausgaben Geringwertige Wirtschaftsgüter“) können sofort abgesetzt werden.

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Abgaben:

Abgaben sind abzugsfähig, sofern sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einnahmen dienen. Umfasst sind lediglich regelmäßig wiederkehrende Abgaben (z.B. die Grundsteuer), nicht jedoch einmalige Abgaben wie die Grunderwerbsteuer, die zu den Anschaffungskosten zählt (s.o.: „Absetzung für Abnutzung“).

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Aktentasche:

Eine überwiegend beruflich genutzte Aktentasche ist abzugsfähig.

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Antiquitäten:

siehe Artikel „Betriebsausgaben Antiquitäten“

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Arbeitsessen:

Arbeitsessen mit zumindest überwiegendem Werbecharakter sind zur Hälfte als Werbungskosten abzugsfähig. Der Begriff der „Werbung“ ist nicht eindeutig definiert. Im Wesentlichen wird darunter verstanden, dass eine Produkt- oder Leistungsinformation geboten werden muss. Es muss jedenfalls eine berufliche Veranlassung gegeben sein. Ferner empfiehlt es sich, den Werbecharakter eines Arbeitsessens mittels Geschäftsunterlagen nachzuweisen.

Sonderfall Arbeitsessen im Zuge einer Reise:
Ein Arbeitsessen (mit Werbecharakter) auf einer Inlandsreise kürzt das Tagesgeld (s.u.: „Reisekosten“) um 13,20 €. Bei Auslandsreisen erfolgt keine Kürzung, bei zwei Arbeitsessen steht jedoch nur ein Drittel des jeweiligen Höchstsatzes zu.

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Arbeitskleidung:

siehe Artikel „Betriebsausgaben Arbeitskleidung“

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Arbeitsmittel:

Nach der Rechtsprechung ist der Begriff Arbeitsmittel weit auszulegen: Unter diesen Begriff fallen alle Hilfsmittel, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind und nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Aufwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmitteln sind jedoch nur dann Werbungskosten, wenn die Arbeit ohne diese Hilfsmittel nicht ausgeübt werden kann, wenn also die betreffenden Aufwendungen für die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Steuerpflichtigen unvermeidlich sind. Es ist nicht notwendig, dass der Arbeitgeber die Anschaffung des Arbeitsmittels anordnet.

Typische Arbeitsmittel sind etwa KFZ, Computer, Telefon, Internet, Fachliteratur (s.u.).

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Arbeitszimmer:

siehe Artikel „Betriebsausgaben Arbeitszimmer“

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Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten:

Ausbildungskosten sind Kosten, die durch das Erlernen eines Berufes anfallen. Sie sind absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen.

Fortbildungskosten sind Ausgaben zum Zweck der Verbesserung der bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Damit Abzugsfähigkeit gegeben ist, müssen auch Fortbildungskosten im Zusammenhang mit einer bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen.

Eine absetzbare Umschulung liegt vor, wenn umfassende Umschulungsmaßnahmen auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs abzielen.

  • Führerschein:
    Kosten für einen PKW- oder Motorradführerschein zählen zu den Aufwendungen der privaten Lebensführung und sind nicht abzugsfähig. Aufwendungen zum Erwerb eines LKW- oder Busführerscheins können Werbungskosten darstellen.
  • Sprachkurse:
    Voraussetzung ist eine berufliche Veranlassung und ein konkreter Nutzen für den Beruf. Sprachkurse im Ausland können eine Studienreise darstellen.
  • Studiengebühren (Fachhochschule, Universität):
    Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige eine berufliche Tätigkeit neben dem Studium ausübt. Dazu zählen auch Hilfstätigkeiten oder fallweise Beschäftigungen. In Betracht kommt insbesondere eine Absetzung als umfassende Umschulung.
  • Eine Studienreise muss nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sein. Wenn eine klare Trennung in berufliche und private Reiseabschnitte möglich ist dürfen die Fahrt- und Reisekosten aufgeteilt werden.
    Eine (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung liegt vor, wenn
    • Planung und Durchführung der Reise in einer lehrgangsmäßigen Organisation erfolgen oder sonst in einer Weise, welche die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt,
    • der Steuerpflichtige Kenntnisse erwerben soll, die eine konkrete Verwendung in seinem Beruf zulassen,
    • Reiseprogramm und Durchführung nur auf die Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sind und
    • allgemein interessierende Programmpunkte nur im Rahmen eines „normüblichen“ Freizeitausmaßes anfallen.

Die Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten an den Arbeitgeber aufgrund einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses stellt Werbungskosten dar. Bei noch aufrechtem Dienstverhältnis sind diese Werbungskosten in der Personalverrechnung zu berücksichtigen.

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Berufsgruppenpauschale:

Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen wurden für bestimmte Berufsgruppen Durchschnittssätze festgelegt, die statt des Werbungskostenpauschbetrages von 132 € (s.o.) gelten. Im Falle höherer Werbungskosten können alternativ die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Diese Berufsgruppen sind:

  • Artisten
  • Bühnenangehörige, Filmschauspieler
  • Fernsehschaffende
  • Journalisten
  • Musiker
  • Forstarbeiter, Förster und Berufsjäger im Revierdienst
  • Hausbesorger
  • Heimarbeiter
  • Vertreter
  • Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung

Das Berufsgruppenpauschale wird im Weg der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht.

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Betriebsratsumlage:

Es handelt sich ausdrücklich um Werbungskosten.

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Bewerbungskosten:

Kosten für (auch erfolglose) Bewerbungen und Vorstellungsgespräche werden als Werbungskosten anerkannt. Voraussetzung ist ein entsprechender Nachweis. Auch Fahrtkosten bzw. Kilometergeld, Tag- und Nächtigungsgeld können geltend gemacht werden. Beim Taggeld ist zu beachten, dass dies nur dann zusteht, wenn eine Nächtigung erforderlich ist.

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Bürgschaften:

Steht die Bürgschaft im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit (z.B. der Sicherung der Anstellung) können Werbungskosten vorliegen. Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft werden in der Regel nicht als Werbungskosten anerkannt, weil ihre Begründung vorrangig als im Gesellschaftsverhältnis liegend angesehen wird, nicht in der Anstellung.

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Computer:

In der Regel wird eine vierjährige Nutzungsdauer für einen Computer angenommen (s.o. „Absetzung für Abnutzung“). Die Kosten für einen (auch) beruflich genutzten Computer sind abzugsfähig. Der Anteil der privaten Nutzung ist aus den Werbungskosten auszuscheiden. Sofern sich der Computer in der Wohnung des Steuerpflichtigen befindet, nimmt die Finanzverwaltung eine private Nutzung von mindestens 40% an. Eine höhere berufliche Nutzung muss nachgewiesen werden.

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Dauernde Lasten:

Dauernde Lasten ist ein Oberbegriff, unter den Renten und sonstige dauernde Lasten fallen. Eine Rente besteht in regelmäßigen Leistungen, die aufgrund eines Anspruches darauf geleistet werden. Renten sind nicht mit Ratenzahlungen gleichzusetzen, die Renten haben ein aleatorisches Moment, d.h. das Ende der Rentenzahlungen ist an ein ungewisses Ereignis gebunden (z.B.: Leibrente). Sonstige dauernde Lasten werden für einen längeren Zeitraum (mindestens 10 Jahre lang) geleistet. Sowohl bei Renten als auch bei sonstigen dauernden Lasten muss eine Verpflichtung zur Leistung bestehen.

Das Gesetz nennt dauernde Lasten ausdrücklich als Werbungskosten, sofern diese mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Summe der verausgabten Beträge den Wert der Gegenleistung übersteigt. Soweit keine Werbungskosten vorliegen, können dauernde Lasten Sonderausgaben darstellen.

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Dienstreisen:

Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort nicht zugemutet werden kann (Faustregel: ab ca. 120 km). Vom Arbeitgeber bezahlte Kilometer-, Tages- und Nächtigungsgelder für eine Dienstreise sind steuerfrei, weil Reisekostenersätze keine Einkünfte für den Arbeitnehmer sind. Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge als die gesetzlich vorgesehenen, so bilden diese, die jeweiligen Grenzen übersteigenden Beträge, steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Das lohnsteuerfreie Kilometergeld ist mit max. 30.000 km pro Kalenderjahr begrenzt. Es ist ein Fahrtenbuch zu führen.

Für Tagesgelder gilt grundsätzlich: Sie sind für Inlandsdienstreisen mit einem Betrag von 26,40 € pro Tag steuerfrei. Die Dienstreise muss länger als drei Stunden dauern.

Nächtigungsgeld steht im Umfang der tatsächlichen Kosten der Nächtigung zu. Alternativ kann Nächtigungsgeld nach den gesetzlichen Sätzen geltend gemacht werden, das sind im Inland 15,00 € pro Nächtigung inklusive Frühstück.

(Differenz-)Werbungskosten können geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber keinen oder nicht den vollständigen Reisekostenersatz leistet.

Unterscheiden Sie Dienstreisen von Reisen (s.u.)!

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Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten:

Für den Fall, dass dem Steuerpflichtigen eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz unzumutbar ist (Richtwert für Entfernung ca. 120 km) und er daher eine Wohnung nahe seinem Arbeitsplatz nimmt, können die Aufwendungen für diese Wohnung (Miete, Betriebskosten, Einrichtung) grundsätzlich als Werbungskosten abgesetzt werden. Die doppelte Haushaltsführung muss beruflich veranlasst sein, eine Verlegung des Familienwohnsitzes muss unzumutbar sein. Ferner muss eine über die Nächtigungsfunktion hinausgehende Nutzung vorliegen. Eine Verlegung des gesamten Familienwohnsitzes gilt insbesondere dann als unzumutbar, wenn der Ehegatte am Familienwohnsitz Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt und diese nicht bloß ein untergeordnetes Ausmaß aufweisen.

Für eine Wohnung, in welcher der Steuerpflichtige und seine Familie wohnen, können Kosten bis 2.200 € pro Monat (Miete und Betriebskosten) abgesetzt werden.

Im Fall der doppelten Haushaltsführung sind Kosten von Familienheimfahrten als Werbungskosten abzugsfähig, und zwar bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 306,00 €.

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Expatriates:

Unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. höchstens 5 Jahre in Österreich, ausländischer Arbeitgeber, kein Wohnsitz in Österreich innerhalb der letzten 10 Jahre) können Expatriates ein Werbungskostenpauschale (anstelle der tatsächlichen Werbungskosten) von bis zu 10.000 € jährlich geltend machen. Diese pauschalen Werbungskosten sind bereits in der Lohnverrechnung des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Bei höheren tatsächlichen Werbungskosten ist die Geltendmachung im Wege der Arbeitnehmerveranlagung ratsam.

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Fachliteratur:

Beruflich verwendete Fachliteratur (z.B. Bücher, Zeitschriften) sind Werbungskosten, sofern es sich nicht um allgemeinbildende Literatur oder Tageszeitungen handelt. Unter Umständen ist der wesentliche Inhalt der Werke bekanntzugeben.

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Fahrtkosten:

Kosten für beruflich veranlasste Fahrten sind Werbungskosten, die in ihrer tatsächlichen Höhe geltend gemacht werden können. Stattdessen kann jedoch auch das amtliche Kilometergeld abgezogen werden. Das Kilometergeld steht bis zu einer Fahrtleistung von maximal 30.000 km pro Kalenderjahr zu. Es ist ein Fahrtenbuch zu führen.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (s.u.) und eventuell das Pendlerpauschale (s.u.) abgegolten.

Unterscheiden Sie Fahrtkosten von Reisekosten (s.u.)!

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Fehlgelder:

Dem Arbeitgeber ersetzte Kassenfehlbeträge sind Werbungskosten.

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Führerschein:

siehe „Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten

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Gebäude:

s.o. „Absetzung für Abnutzung

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Geringwertige Wirtschaftsgüter:

siehe Artikel: „Betriebsausgaben Geringwertige Wirtschaftsgüter“

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Gewerkschaftsbeiträge:

Es handelt sich um Werbungskosten.

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Internet:

Wie beim Computer sind auch beruflich veranlasste Internetkosten abzugsfähig. Liegt auch eine private Nutzung vor, werden die Kosten aufgeteilt. Der Privatanteil ist, allenfalls durch Schätzung, auszuscheiden. Auch Aufwendungen für spezielle berufliche Anwendungen wie etwa Rechtsdatenbanken sind abzugsfähig.

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Kammerbeiträge:

Kammerbeiträge sind vom Gesetz ausdrücklich genannte Werbungskosten.

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KFZ:

Wird ein privates KFZ (es muss nicht das eigene sein) für berufliche Fahrten genutzt, so können diese Kosten entweder im tatsächlich nachgewiesenen Umfang oder in Form von Kilometergeld als Werbungskosten abgesetzt werden. Beträgt die Fahrtleistung mehr als 30.000 km pro Jahr, darf entweder Kilometergeld für 30.000 km oder die tatsächlichen Aufwendungen für alle Fahrten angesetzt werden.

Mit dem Kilometergeld gelten die meisten Kosten im Zusammenhang mit dem KFZ als abgegolten (Treibstoff, Service, Vignette, Versicherungen inkl. Steuer, etc.).

Auf Verlangen des Finanzamtes ist ein Fahrtenbuch vorzulegen.

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Pendlerpauschale:

Fahrten eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich mit dem Verkehrsabsetzbetrag (s.u.) abgegolten. Zusätzlich kann ein Pendlerpauschale (sowie ein Pendlereuro) geltend gemacht werden, wenn

  • die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar ist und die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km beträgt („kleines Pendlerpauschale“) oder
  • die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumindest auf dem halben Arbeitsweg nicht zumutbar ist und die Entfernung mindestens zwei Kilometer beträgt („großes Pendlerpauschale“).

Kilometergeld oder Fahrtkosten in der tatsächlichen Höhe können bei Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht alternativ zum Pendlerpauschale und/oder Verkehrsabsetzbetrag geltend gemacht werden.

Mittels Pendlerrechner wird die Höhe eines etwaig zustehenden Pendlerpauschales bzw. Pendlereuros ermittelt.

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Prozesskosten:

Berufsbedingte Kosten für einen Zivilprozess, z.B. arbeitsrechtliche Ansprüche, sind Werbungskosten. Prozesskosten für ein gerichtliches oder verwaltungsrechtliches Strafverfahren sind nur bei (teilweisem) Freispruch oder Einstellung des Verfahrens wegen eines Strafaufhebungsgrundes abzugsfähig.

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Rechtsberatungskosten:

Ist die Rechtsberatung beruflich veranlasst, liegen Werbungskosten vor.

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Reisekosten:

Die beruflich veranlasste Reise setzt im Gegensatz zur Dienstreise keinen Auftrag des Arbeitgebers voraus. Sie muss ausschließlich beruflich veranlasst sein bzw. findet bei Trennbarkeit in einen privaten und einen beruflichen Teil eine Aufteilung der Reisekosten statt.

Eine Reise liegt vor, wenn die Reisedauer mehr als drei Stunden beträgt, der Steuerpflichtige sich mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt und am Einsatzort kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.

Reisekosten sind entweder:

  • Tagesgelder (Verpflegungsmehraufwand) oder
  • Nächtigungsgelder bzw. Kosten einer Nächtigung

Fahrtkosten stehen unabhängig davon zu, ob eine Reise vorliegt, ausgenommen es handelt sich um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (siehe „Pendlerpauschale“, „Verkehrsabsetzbetrag“).

Das maximale Tagesgeld beträgt 26,40 €. Höhere Kosten für Verpflegung werden nicht berücksichtigt. Nächtigungsaufwendungen können entweder in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten abgesetzt werden oder mit einem Pauschbetrag von 15,00 € (inkl. Frühstück).

Für Auslandsreisen gelten, je nach Staat, andere Sätze.

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Schätzgutachten (Vermietung und Verpachtung):

Wird ein Schätzgutachten zum Zweck des Erwerbs eines Gebäudes erstellt, so gehören diese Kosten zu den Anschaffungskosten (s.o. „Absetzung für Abnutzung“).

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Schuldzinsen:

Schuldzinsen, d.h. Zinsen für die Überlassung von Kapital, die mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind abzugsfähig.

Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Herstellung oder Erhaltung eines Mietobjektes sind als Werbungskosten aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.

Zinsen für die Anschaffung von Arbeitsmitteln sind Werbungskosten.

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Sozialversicherungsbeiträge:

Pflichtversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung sind vom Gesetz ausdrücklich genannte Werbungskosten.

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Sprachkurse:

siehe „Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten

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Steuerberatungskosten:

Zahlungen an einen Wirtschaftstreuhänder, dessen Tätigkeit schwerpunktmäßig die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bildet, sind Werbungskosten. Andernfalls liegen – wenn an eine berufsrechtlich befugte Person gezahlt – Sonderausgaben vor.

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Strafen:

siehe Artikel: „Betriebsausgaben“

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Studiengebühren:

siehe „Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten

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Studienreise

siehe „Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten

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Telefonkosten:

Kosten für berufliche Telefonate sind in der tatsächlichen Höhe abzugsfähig. Wird ein Telefon beruflich und privat genutzt, erfolgt eine Aufteilung. Ist die Aufteilung nicht genau nachweisbar, erfolgt eine Schätzung des beruflichen Anteils der Telefonkosten.

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Umzugskosten:

Bei einer Verpflichtung zum Wohnungswechsel durch den Arbeitgeber (z.B. Bezug einer Dienstwohnung) liegen Werbungskosten vor. Beruflich veranlasst sind auch Umzugskosten, weil der neue Dienstort vom bisherigen Wohnort unzumutbar weit entfernt liegt. Umzug bedeutet, dass der bisherige Wohnsitz aufgegeben wird (andernfalls siehe: „Doppelte Haushaltsführung“).

Anschaffungskosten im Zusammenhang mit einer Eigentumswohnung sind nicht abzugsfähig.

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Versicherungsbeiträge:

Versicherungsprämien für Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Einnahmen dienen, sind abzugsfähig (z.B. Gebäudeversicherungen).

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Wohnbauförderungsbeiträge:

Es handelt sich ausdrücklich um Werbungskosten.

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Für detaillierte Auskünfte betreffend Werbungskosten kontaktieren Sie uns bitte!

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