Zangl, Pache & Partner ∣ +43 50 933 100 ∣ zapa@consolv.at Dorn & Partner ∣ +43 50 933 200 ∣ neunkirchen@consolv.at Henning & Partner ∣ +43 50 933 300 ∣ henning@consolv.at Lassacher & Partner ∣ +43 50 933 400 ∣ info@consolv.at
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Consolv Steuerberatung Logo in Grün mit weißer Schrift

GEMEINSAM WACHSEN

Steuerberatung am Puls der Zeit

Für uns zählen die Menschen hinter unseren Klienten und Partnern. Deshalb sind unsere Steuer- und Beratungs-Lösungen an deine ganz persönlichen Wünsche und Anforderungen angepasst. So bieten wir dir Rückhalt, Sicherheit, Erfahrung und Kompetenz – ein Leben lang.

Rückhalt verbindet

Darin sehen wir nicht bloß eine hohle Phrase oder eine nette Überschrift. Wir glauben fest daran, dass Werte wie Loyalität, Respekt aber auch ein freundlicher und ehrlicher Umgang miteinander und das stetige Aufbringen von Verständnis ein starkes Band formen. Zwischen uns und unseren Klienten, aber auch zwischen uns und unseren Partnern und Mitarbeitern. Darum stehen wir an deiner Seite, in jeder Lebenslage.

Klienten

Consolv steht für zuverlässige und kompetente Steuerberatung, die maßgeschneiderte Lösungen nah am Menschen umsetzt. Wir nehmen dir all deine Sorgen ab, damit du dich ein Leben lang sicher fühlst und einen  erfahrenen Ansprechpartner hast.

Partner & Mitarbeiter

Wir sind ständig darauf aus, unser Team um erfahrene oder aufstrebende Partner und Mitarbeiter zu erweitern. Werde Teil unserer offenen und kollegialen Unternehmens-Gemeinschaft und investiere in deine berufliche Zukunft.

wir sind consolv

Wir denken
Steuerberatung neu

Steuerberatungskanzleien gibt es viele. Wer eine kennt, kennt alle. Oder doch nicht? Bei Consolv machen wir viele Dinge anders. Denken über viele Dinge anders. Denken Steuerberatung neu.

Was das bedeutet? Nun, wir finden, dass der Steuerberatungsbranche ein viel zu staubiges Image anhaftet. Komplexe Rechtsbegriffe, andauerndes Siezen, sich ständig ändernde Gesetze und steife Menschen in Anzügen, die ständig mit Zahlen jonglieren. Und dann noch Buchhaltung – wer macht das schon gerne?

Doch in Wahrheit, ist Steuerberatung eine unglaublich aufregende und erfüllende Tätigkeit. Ein Beruf, der begeistert und Menschen ein Lächeln ins Gesicht zaubert. Als Steuerberater gestalten wir den Erfolg deines Unternehmens mit, durchleben mit dir – egal ob als Klient, Partner oder Mitarbeiter – Höhen und Tiefen, rücken näher zusammen und bieten dir Rückhalt und Sicherheit. Wir unterstützen dich und setzen alles daran, dein Leben einfacher zu gestalten und dir deine Sorgen abzunehmen. Diese Leidenschaft für unseren Beruf wollen wir als Kanzleien nach außen tragen.

Um das zu tun, haben wir ganzheitliche Konzepte entwickelt, die Steuerberatung am Puls der Zeit ermöglichen – modern, nah am Menschen und aktiv. Damit bieten wir Klienten, Partnern und Mitarbeitern eine noch nie dagewesene Form der Steuerberatung und Karriereplanung an. 

Consolv Steuerberatung - Teamfoto der Partner - Zwei sitzen auf Couch, vier weitere stehen dahinter
Consolv Steuerberatung - Teamfoto der Partner - Zwei sitzen auf Couch, vier weitere stehen dahinter

Unsere Standorte

Wer suchet, der findet. Uns findest du in einer der vier Consolv-Kanzleien in Österreich. In diesen Räumlichkeiten arbeiten wir Tag ein, Tag aus für unsere Klienten, stehen immer an ihrer Seite, tüfteln an ihrem Erfolg, erfüllen die Wünsche unserer Partner und Mitarbeiter, telefonieren mit dem Finanzamt und versuchen nebenher noch die Steuerberatungsbranche zu revolutionieren.

Dein Erfolg liegt uns am Herzen

Wir stehen an deiner Seite, ein Leben lang. Unseren Klienten bieten wir aktive Beratungsdienstleistungen und möglichen Partnern und Mitarbeitern eine garantierte Investition in ihre berufliche Zukunft. Tritt mit uns in Kontakt und lass uns reden.

Partner & Mitarbeiter

Eine Investition in
deine berufliche
Zukunft

» Der Preis des Erfolges ist Hingabe, harte Arbeit und unablässiger Einsatz für das, was man erreichen will. «

(Frank Lloyd Wright)

Dein Partner, ein Leben lang

Vorteile für Partner & Mitarbeiter

Sicherheit

Genieße die Sicherheit eines gemeinschaftlichen Teams und eines erfolgreichen Unternehmens.

Vertrauen

Du kannst darauf vertrauen, die best-mögliche Ausbildung, angepasst an deine individuellen Ziele zu erhalten.

Kompetenz

Die Kombination aus langjähriger Erfahrung und geballtem, aktuellem Wissen unserer Partner führt zu unerreichter Kompetenz.

Maßgeschneiderte Lösungen

Gestalte deine Karriere nach deinen Wünschen und passe deinen Arbeitsalltag an deine Vorlieben an.

Leidenschaft für den Beruf

Arbeite in einem motivierenden und engagierten Arbeitsumfeld, in dem die Freude am Beruf spürbar ist.

Immer einen Schritt voraus

Wir arbeiten stets daran, innovative Ideen umzusetzen und der Konkurrenz einen Schritt voraus zu sein.

Mit uns arbeiten

Eine Karriere nach deinen Wünschen

Jeder Mensch hat andere Ziele und will etwas anderes erreichen. Darum sind unsere Karrierepfade so individuell, wie das Leben selbst.

Wir haben uns lange mit der Frage auseinandergesetzt, wie wir Kanzleien aufbauen können, in denen alle Mitarbeiter und Partner glücklich und zufrieden sind. Tolle Arbeitsbedingungen und ein familiäres Arbeitsumfeld sind zwar essentielle erste Schritte, jedoch auch nur ein kleiner Teil des Puzzles. Doch was sind die anderen Teile?

Wir wollen, dass all unsere Partner und Mitarbeiter ihre persönlichen Karriereziele bei uns verwirklichen können und sich in keinster Weise eingeschränkt fühlen. Dabei ist keine Ambition zu groß. Jeder kann unsere Unternehmenskultur mit seinen Ideen aktiv mitprägen und hat dieselben Aufstiegs- und Fortbildungsmöglichkeiten. Es liegt an dir, ob du den bewährten Pfaden unseres Mentoring-Programmes folgen willst oder deinen eigenen Karriereweg bei uns gehst. 

Wie du dich auch entscheidest: bei Consolv investierst du garantiert in deine individuelle berufliche Zukunft. 

Was du dir bei uns aufbaust, wird deinen Erfolg auf ewig vorantreiben. Werde Teil der Zukunft von Consolv.

Consolv Steuerberatung - Partner Gunter Henning und Philipp Lassacher lachen und sitzen an Besprechungstisch
Consolv Steuerberatung - Partner Gunter Henning und Philipp Lassacher lachen und sitzen an Besprechungstisch

Gemeinsam erfolgreich

Werde Teil unseres Teams

Offene Stellen

In unserem Team ist immer Platz für Weltenverbesserer, Querdenker und sympathische Persönlichkeiten.

Mentoring-Programm

Unser individuelles Mentoring-Programm erlaubt dir, dich so zu entwickeln, wie du es schon immer wolltest.

Initiativ-Bewerbung

Du glaubst unser Team bereichern zu können? Dann wollen wir dich natürlich kennenlernen. Bewirb dich jetzt!

Partner werden

Mit Consolv
an die Spitze

Unsere Pforten stehen sowohl erfahrenen als auch aufstrebenden Partnern, die unser Team bereichern wollen, immer offen. Bei uns kannst du die Zukunft von Consolv aktiv mitgestalten und deine eigene berufliche Entwicklung vorantreiben. Investiere noch heute in deine Zukunft und werde Teil unserer Gemeinschaft.

Jeder Partner von Consolv kennt die Hürden und Herausforderungen bei der Gründung einer eigenen Steuerkanzlei, denn wir alle haben einst bei null angefangen. Aus diesem Grund, wollen wir interessierten Partnern einen einfachen Weg zum gemeinsamen Erfolg, aber auch den Rückhalt und die Sicherheit anbieten, die wir uns selbst in ihrer Lage gewünscht hätten. 

Wir sind kein typischer Franchise-Partner, der seine Marke mit unzähligen Kanzleien aufblähen will. Stattdessen suchen wir nach motivierten, freundlichen und authentischen Persönlichkeiten, die Teil eines jungen, kollegialen Teams werden wollen. 

Dabei können wir dir entweder dabei helfen, eine neue Kanzlei in unserem Namen zu gründen oder wir bieten uns als vertrauensvoller Partner an, der deine mit Schweiß und Tränen aufgebaute Kanzlei rücksichtsvoll übernimmt.

Consolv Steuerberatung - Partner Peter Dorn und Partnerin Angelika Mairhofer-Sorger sitzen an Besprechungstisch
Consolv Steuerberatung - Partner Peter Dorn lächelt und sitzt an Besprechungstisch

Klienten

Wir steuern
dich in eine
erfolgreiche Zukunft

» Wer mehr als die Hälfte seines Einkommens an das Finanzamt abführen muss, ist mehr darauf bedacht, Steuern zu sparen, als darauf, Geld zu verdienen. «

(Hans-Karl Schneider)

Steuerberatung der nächsten Generation

Vorteile für Klienten

Sicherheit

Unsere Klienten wissen, dass wir für alle Eventualitäten die optimale Lösung parat haben und wir ihren Alltag erleichtern.

Vertrauen

Wir handeln stets im besten Interesse unserer Klienten und schaffen Vertrauen durch Loyalität, Rückhalt und offene Kommunikation.

Kompetenz

Wir bieten die bestmögliche Beratung dank jahrzehntelanger Erfahrung, aktuellem Expertenwissen und einem großen Partner-Netzwerk.

Maßgeschneiderte Lösungen

Da jeder Mensch anders ist, sind es auch unsere Lösungen. Darum wollen wir ein Gefühl für die Bedürfnisse jedes Klienten bekommen.

Leidenschaft für den Beruf

Es ist die Freude an unserem Beruf, die uns zu Höchstleistungen antreibt. Diese Passion spüren auch unsere Klienten.

Immer einen Schritt voraus

Damit unsere Klienten als erstes von innovativen Methoden profitieren, entwickeln wir uns immer weiter, stehen niemals still.

Steuerberatung 2.0

Aktive
Steuerberatung

Stell dir vor, du könntest deine Sorgen bezüglich Steuern, Buchhaltung oder Lohnverrechnung vollständig abgeben und dich voll und ganz auf deinen Erfolg konzentrieren. Mit unserem Konzept der aktiven Steuerberatung ist das möglich. Dafür haben wir eine Herangehensweise entwickelt, die dir ein nie dagewesenes Gefühl des Rückhalts und der Sicherheit vermittelt.

Jetzt fragst du dich sicher, was wir mit aktiver Steuerberatung meinen und wie sie sich von herkömmlichen steuerlichen Dienstleistungen unterscheidet. Nun, wir wollten wissen, wie wir die Beratung und die Betreuung unserer Klienten perfektionieren können. Darum haben wir uns überlegt, wie eine perfekte Beratungsdienstleistung aus ihrer Sicht aussehen würde. Im Zentrum stand dabei die Frage: Wie schaffen wir es, dass unsere Klienten sich ideal aufgehoben und sicher fühlen?

Die Antwort war simpel: indem wir ihnen alle Sorgen abnehmen. Unsere Klienten werden von uns aktiv und regelmäßig kontaktiert, um all jene Unterlagen anzufordern, die wir zur Bearbeitung ihrer Anliegen und zum Einhalten von Deadlines benötigen. Außerdem kommunizieren wir stets transparent, erklären die nächsten Schritte und wann diese erledigt werden. Auch Fachbegriffe und Abläufe erklären wir verständlich und detailliert, so dass unsere Klienten sich permanent gut aufgehoben und sicher fühlen. 

Wir kümmern uns zuverlässig und proaktiv um alle Anliegen. Wir arbeiten gemeinsam Planzahlen vor Ablauf des Geschäftsjahres aus, um die Steuerlast zu optimieren, aber zeigen auch betriebswirtschaftliche Potentiale auf, die deinem Unternehmen zugutekommen. So gestalten wir aktiv den Erfolg deines Unternehmens mit und entlasten dich auf ganzer Linie.

Consolv Steuerberatung - Gepflegte Frauenhände tippen auf Tastatur
Consolv Steuerberatung - Partnerin Birgit Pache sitzt an Schreibtisch vor Bildschirm und tippt auf Tastatur

Unsere Leistungen

Gründung

Wir entwickeln maßgeschneiderte Strategien und Konzepte zur langfristigen Minimierung deiner Steuerlast, im perfekten Einklang mit den Zielen, die dein Unternehmen verfolgt. 

Leistung entdecken

Gemeinsam planen wir den Erfolg deines Unternehmens und entwickeln Tools, die diesen Erfolg steuerbar machen. 

Leistung entdecken

Schluss mit unnötigem Papierkram. Wir helfen dir, deine Buchhaltung komplett zu digitalisieren. Das spart dir eine Menge Aufwand und Zeit.

Leistung entdecken

Wir stehen dir mit unserer geballten Expertise bei der Wahl der geeigneten Rechtsform deines Unternehmens bei und wägen alle Pros und Contras für dich ab.

Leistung entdecken

Laufender Betrieb

Wir beraten dich bei steuerlichen Entscheidungen, erläutern ihre Auswirkungen und vertreten dich zuverlässig vor dem Finanzamt und weiteren Abgabenbehörden.

Leistung entdecken

Endet ein Geschäftsjahr, setzen wir mit einem übersichtlichen Jahresabschluss den erfolgreichen Schlusspunkt. Nach einer ausführlichen Analyse leiten wir zudem Empfehlungen für das folgende Jahr ab und sprechen Potentiale an. 

Leistung entdecken

Eine Sorge weniger. Wir übernehmen die komplette oder teilweise Buchhaltung deines Unternehmens und nutzen unser aktuelles Know-how und innovative Tools für optimalen Output. 

Leistung entdecken

Wir übernehmen die Abrechnung und Auszahlung der Löhne sämtlicher Mitarbeiter deines Unternehmens und beraten dich in den Bereichen Personalmanagement sowie Personalcontrolling. 

Leistung entdecken

Wachstum

Wir führen für dich Einbringungen, Umwandlungen, Verschmelzungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen durch.

Leistung entdecken

Mit uns an deiner Seite nimmst du beim Verkauf deines Unternehmens jede Hürde mit Leichtigkeit. Wir kennen alle Herausforderungen und planen jeden Schritt bis ins kleinste Detail. 

Leistung entdecken

Die Bewertung deines Unternehmens ist eine sensible und wichtige Angelegenheit. Wir beraten dich transparent und ermitteln den materiellen und immateriellen Wert des gesamten Betriebs oder von Unternehmensanteilen. 

Leistung entdecken

Die Zeit ist reif! Wenn du dein Unternehmen übergeben willst, sind wir der perfekte Ansprechpartner für eine sorgenfreie und kompetente Abwicklung.

Leistung entdecken

Branchen

Ärzte & PVE

Wir beraten und betreuen Klienten aus medizinischen Berufen, Ärztepraxen, & medizinischen Zentren mit langjähriger Erfahrung. 

Dienstleister

Viele unserer Klienten sind Dienstleister. Demnach kennen wir sämtliche Herausforderungen mittelständischer Betriebe.

Freie Berufe

Je nach Tätigkeit, können die steuerlichen und rechtlichen Vorgaben und Potentiale bei freien Berufen stark variieren.

Handel

Wir wissen um den Anpassungsdruck im Handel. Gemeinsam finden wir die Balance zwischen Erfolg und Wachstum.

E-Commerce

Wir sind bestens mit den Anforderungen von Online-Händlern vertraut und helfen dir online erfolgreich zu sein.

Gastro

Fokussiere du dich auf die Zufriedenheit deiner Gäste, wir übernehmen alle buchhalterischen und steuerlichen Aufgaben. 

Handel

Wir wissen um den Anpassungsdruck im Handel. Gemeinsam finden wir die Balance zwischen Erfolg und Wachstum.

E-Commerce

Wir sind bestens mit den Anforderungen von Online-Händlern vertraut und helfen dir online erfolgreich zu sein.

Gastro

Fokussiere du dich auf die Zufriedenheit deiner Gäste, wir übernehmen alle buchhalterischen und steuerlichen Aufgaben. 

Dein Erfolg liegt uns am Herzen

Wir stehen an deiner Seite, ein Leben lang. Unseren Klienten bieten wir aktive Beratungsdienstleistungen und möglichen Partnern und Mitarbeitern eine garantierte Investition in ihre berufliche Zukunft. Tritt mit uns in Kontakt und lass uns reden.

Services

Sorgenfrei
durch das
Steuermeer

» Unwissen darf keine Unsicherheit auslösen. Wenn Sie sich daran halten, gewinnen Sie Stärke und entfernen sich vom Status quo. «

(Sara Blakely)

Steuernews

Damit du stets mit den neuesten Entwicklungen, Gesetzesanpassungen und Trends der Steuerbranche vertraut bist, halten wir dich mit aktuellen Newsbeiträgen auf dem Laufenden.

Info- und Checklisten

Betriebsausgaben

Januar 2024

Betriebsausgaben

Wie definiert das Gesetz den Begriff Betriebsausgaben?

Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Sie sind dem Finanzamt auf dessen Verlangen durch Belege nachzuweisen. Das Finanzamt kann auch die Nennung des Empfängers verlangen. Abgesehen von bestimmten Luxusaufwendungen dürfen die Finanzbehörden die Angemessenheit von Betriebsausgaben nicht prüfen. Auch die Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit wird grundsätzlich nicht geprüft.

Betriebsausgaben stehen bei den betrieblichen Einkunftsarten zu, diese sind:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Untenstehend finden Sie eine beispielhafte Aufzählung der wichtigsten Betriebsausgaben, wobei auch damit in Zusammenhang stehende Prämien und Förderungen behandelt werden:

Abfertigungsbeiträge
Abfindungszahlung an einen lästigen Gesellschafter
Absetzung für Abnutzung (AfA)
Aktentasche
Angehörige
Antiquitäten
Anzahlungen
Arbeitskleidung
Arbeitslosenversicherung
Arbeitszimmer
Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten
Basispauschalierung
Beratungskosten (z.B.: Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater)
Berufsgruppenpauschalierung (§ 17 Abs 4 EStG)
Bestechungsgelder
Bewirtungsspesen
Bildungsfreibetrag
Bildungsprämie
Bürgschaft
Computer
Damnum oder Disagio
Darlehenszinsen
Diäten
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Eintreibungskosten
Fachliteratur
Fahrtkosten des Unternehmers
Firmen- bzw. Praxiswert
Forschungsprämien
Freiwilliger Sozialaufwand für die Belegschaft
Gebäude
Geldbeschaffungskosten
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Geschenke an Kunden / Klienten und Geschäftsfreunde
Gewinnfreibetrag (für die Veranlagungsjahre 2013 bis 2016)
Gründungskosten
Incentive-Reisen
Ingangsetzungskosten
Internet
Kammerbeiträge
KFZ
Kilometergeld
Lehrlingsförderung
Prozesskosten
Reisekosten des Unternehmers
Schadenersatzleistungen
Selbstständigenvorsorge
Sozialversicherungsbeiträge des Unternehmers
Spenden
Sponsoring
Steuerberatungskosten
Steuern
Strafen
Studiengebühren
Studienreisen
Telefon, Fax
Teppiche und Tapisserien
Trinkgelder
Versicherungen
Vorauszahlungen
Zeitungen, Zeitschriften
Zuwendungen an Privatstiftungen

Abfertigungsbeiträge:

Die Abfertigung an einen Dienstnehmer bzw. die Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse in Höhe von 1,53% des Entgelts sind Lohnaufwand und somit Betriebsausgaben.

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Abfindungszahlung an einen lästigen Gesellschafter:

Ein lästiger Gesellschafter schädigt durch sein Verhalten das Unternehmen, sodass es im betrieblichen Interesse liegt, ihn zu entfernen. Er muss ein tatsächliches gesellschaftsschädigendes Verhalten vor dem Ausscheiden gesetzt haben. Eine Abfindung an diesen Gesellschafter kann Betriebsausgabe sein, wenn sie den Wert seines Kapitalkontos und die Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert übersteigt (Überzahlung zur Abwehr einer Störung des Betriebes). Bei einer Kapitalgesellschaft liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Erwirbt die Kapitalgesellschaft den Anteil des ausscheidenden Gesellschafters ist ein Fremdvergleich anzustellen.

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Absetzung für Abnutzung (AfA):

Die AfA ist die Abschreibung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Sie ist verpflichtend durchzuführen. Wird das Wirtschaftsgut nach Inbetriebnahme weniger als sechs Monate genutzt, ist die Hälfte des Jahresbetrages abzuschreiben (Halbjahres-AfA). Steuerrechtlich ist nur eine lineare AfA zulässig, d.h. eine gleichmäßige Verteilung auf die Nutzungsdauer. Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (s.u.) können sofort und zur Gänze abgesetzt werden.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner müssen eine Anlagekartei führen. Im Fall einer Basispauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG (s.u.) ist die Geltendmachung der AfA nicht zulässig.

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist zu schätzen, es sei denn es besteht eine gesetzlich geregelte Nutzungsdauer:

  • Gebäude (ohne Nachweis der tatsächlichen Nutzungsdauer) sind mit bis 2,5% p.a. abzuschreiben. Bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden beträgt die jährliche AfA ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 1,5%.
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten für denkmalgeschützte Gebäude können u.U. auf zehn Jahre verteilt abgesetzt werden.
  • PKW und Kombinationskraftwagen:
    mindestens 8 Jahre; ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und KFZ, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen; bei Gebrauchtwagen beträgt die Gesamtnutzungsdauer mindestens 8 Jahre.
  • Firmenwert:
    15 Jahre (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb)
  • Praxiswert (Firmenwert bei freien Berufen):
    ist gesetzlich nicht geregelt, muss daher ermittelt werden: zwischen 3 und 15 Jahren möglich;

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Aktentasche:

siehe Artikel „Werbungskosten Aktentasche“

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Angehörige:

Verträge zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn

  • sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
  • einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
  • auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).

Es empfiehlt sich daher, einen schriftlichen Vertrag mit den wechselseitigen Leistungsverpflichtungen abzuschließen.

„Nahe Angehörige“ sind alle Personen, die zueinander in einem besonderen Naheverhältnis stehen, wie zum Beispiel:
(ehemalige) Ehegatten, Verwandte, Verschwägerte, Wahl- und Pflegeeltern bzw. Wahl- und Pflegekinder, Lebensgefährten und deren Kinder und Enkel, eingetragene Partner; Angehörigen gleichgesetzt ist z.B. auch der Gesellschafter-Geschäftsführer im Verhältnis zur GmbH;

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Antiquitäten:

Antiquitäten sind Gegenstände, die älter als 150 Jahre sind oder aus einer bestimmten Stilepoche stammen. Um abzugsfähig zu sein muss die Antiquität betrieblich genutzt werden (z.B. als Schreibtisch). Bei Anschaffungskosten bis 7.300 € unterbleibt die Angemessenheitsprüfung der Höhe nach. Eine Absetzung für Abnutzung (s.o.) kommt nicht in Betracht.

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Anzahlungen:

Beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner gilt das Abflussprinzip, d.h. Anzahlungen werden im Zeitpunkt der Bezahlung gewinnwirksam und gelten ab diesem Zeitpunkt als Betriebsausgaben. Das abnutzbare Anlagevermögen betreffende Anzahlungen sind im Weg der Absetzung für Abnutzung (s.o.) zu berücksichtigen.

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Arbeitskleidung:

Aufwendungen für Arbeitskleidung sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn es sich um Berufskleidung handelt, die mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließendem Uniformcharakter ausgestattet ist. Daher sind Ausgaben für bürgerliche Kleidung (z.B. Anzüge) nicht absetzbar, und zwar selbst dann nicht, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird. Reinigungskosten für absetzbare Arbeitskleidung können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

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Arbeitslosenversicherung:

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Selbstständige sind abzugsfähig.

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Arbeitszimmer:

Aufwendungen und Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sowie dessen Einrichtung gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben. Bildet das Arbeitszimmer hingegen den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ein Arbeitszimmer liegt im Wohnungsverband, wenn es über keinen vom Eingang des Wohnhauses getrennten Zugang verfügt. Zusätzlich wird gefordert, dass das Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit notwendig ist.

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Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten:

siehe Artikel „Werbungskosten Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten“

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Basispauschalierung:

  • 17 Abs. 1 EStG erlaubt eine pauschale Ermittlung der Betriebsausgaben für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb beziehen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 220.000 € nicht übersteigen.

Der Durchschnittssatz beträgt entweder

  • 6%, höchstens 13.200 €, bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, Einkünften aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit,
  • sonst 12%, höchstens jedoch 26.400 €

der Umsätze.

Zusätzlich zur Pauschale dürfen folgende Betriebsausgaben abgesetzt werden:

  • Wareneinkäufe,
  • Löhne und Lohnnebenkosten einschließlich Fremdlöhne und
  • Sozialversicherungsbeiträge

Aus der Steuererklärung muss hervorgehen, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.

Neben der Basispauschalierung gibt es Durchschnittssätze für bestimmte Berufsgruppen (s.u.: „Berufsgruppenpauschalierung“).

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Beratungskosten (z.B.: Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater):

Im Fall der betrieblichen Veranlassung handelt es sich um Betriebsausgaben.

Steuerberatungskosten können auch Sonderausgaben darstellen.

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Berufsgruppenpauschalierung (§ 17 Abs 4 EStG):

Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen wurden für bestimmte Berufsgruppen Durchschnittssätze zur Gewinnermittlung festgelegt. Voraussetzung ist, dass keine Buchführungspflicht (doppelte Buchhaltung) besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden.

Derartige Pauschalierungsverordnungen bestehen zum Beispiel im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, für Künstler, Handelsvertreter und bestimmte Gewerbetreibende.

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Bestechungsgelder:

Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, sind nicht abzugsfähig.

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Bewirtungsspesen:

Grundsätzlich gehören Bewirtungsspesen für die „Bewirtung von Geschäftsfreunden“ zu den Repräsentationsaufwendungen und sind somit nicht abzugsfähig. Derartige Aufwendungen oder Ausgaben können unter der Voraussetzung, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, zur Hälfte abgezogen werden. Dies muss der Steuerpflichtige nachweisen. Der Begriff der „Werbung“ ist nicht eindeutig definiert, im Wesentlichen muss eine „Produkt- bzw. Leistungsinformation“ geboten werden.

Auch Beherbergungskosten zählen zu den Bewirtungsspesen.

Bewirtungsspesen können zur Gänze abgesetzt werden, wenn die Bewirtung zum Inhalt der Leistung gehört, Entgeltcharakter hat (z.B. im Rahmen einer Incentive-Reise) oder keine Repräsentationskomponente aufweist (z.B. Bewirtung im Rahmen von Event-Marketing).

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Bildungsfreibetrag:

Der Bildungsfreibetrag kann letztmalig im Rahmen der Veranlagung 2015 geltend gemacht werden!

  • Externe Bildungseinrichtungen
    Für die Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmern kann ein Bildungsfreibetrag in Höhe von bis zu 20% der Aufwendungen geltend gemacht werden. Die Aufwendungen müssen unmittelbar Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer getätigt werden.
  • Innerbetriebliche Bildungseinrichtungen
    Auch hier gibt es einen Freibetrag von bis zu 20% der Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmern. Die Aufwendungen müssen wiederum unmittelbar Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer getätigt werden. Ferner muss es sich um innerbetriebliche Fortbildungseinrichtungen handeln, welche einem Teilbetrieb vergleichbar sind. Sie dürfen die Fortbildungsmaßnahmen Dritten gegenüber nicht anbieten, es sei denn es handelt sich bei den Dritten um konzerninterne Unternehmen, und die Tätigkeit dieser Teilbetriebe muss in der Erbringung solcher Leistungen für die eigenen Arbeitnehmer des Unternehmens bestehen. In den internen Richtlinien muss außerdem vorgesehen sein, dass an den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auch Personen teilnehmen können, die unmittelbar vor Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen waren. Die Aufwendungen je Aus- und Fortbildungsmaßnahme dürfen – unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer – 2.000 € pro Kalendertag nicht übersteigen.

Im Fall einer Pauschalierung steht der Bildungsfreibetrag nicht zu.

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Bildungsprämie:

Die Bildungsprämie kann letztmalig im Rahmen der Veranlagung 2015 geltend gemacht werden!

Die Prämie beträgt 6% der Aufwendungen. Sie kann alternativ zum Bildungsfreibetrag für externe Bildungseinrichtungen geltend gemacht werden. Für innerbetriebliche Aus- und Fortbildung und im Fall einer Pauschalierung steht sie nicht zu. Die jeweiligen Prämien sind nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftssteuer- oder Feststellungsbescheides geltend zu machen. Es handelt sich um eine Steuergutschrift.

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Bürgschaft:

Ist die Übernahme einer Bürgschaft betrieblich veranlasst kann es sich um Betriebsausgaben handeln. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer stellt die Bürgschaft für die Gesellschaft in der Regel eine Einlage dar.

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Computer:

siehe Artikel „Werbungskosten Computer“

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Damnum oder Disagio:

Ein Damnum ist die Differenz zwischen dem Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit und dem Verfügungsbetrag. Es ist auf die Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen (siehe auch unten: „Geldbeschaffungskosten„).

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Darlehenszinsen:

Darlehenszinsen sind abzugsfähig, wenn das Darlehen betrieblichen Zwecken dient. Ist das Darlehen von vornherein durch betriebliche und private Zwecke veranlasst, zählt nur der für betriebliche Zwecke aufgewendete Teil zu den Betriebsausgaben (Aliquotierung).

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Diäten:

(s. Artikel: „Werbungskosten Reisekosten“)

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Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten:

siehe Artikel „Werbungskosten Doppelte Haushaltsführung“

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Eintreibungskosten

Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eintreibung von betrieblichen Forderungen stehen, sind Betriebsausgaben.

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Fachliteratur

siehe Artikel „Werbungskosten Fachliteratur“

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Fahrtkosten des Unternehmers:

Fahrtkosten sind in ihrer tatsächlich angefallenen Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Kilometergeld steht bei betrieblichen Fahrten mit dem privaten KFZ zu (s. u: „Kilometergeld“).

Das Verkehrsmittel ist frei wählbar. Auch Fahrtkosten in der Ersten Klasse/Business Class sind in voller Höhe abzugsfähig. Bei Netzkarten ist der Privatanteil auszuscheiden.

Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind ebenfalls absetzbar, es sei denn der Wohnsitz befände sich aus persönlichen Gründen in einer unüblichen Entfernung zur Betriebsstätte (Richtwert: ca. 120 km).

Unterscheiden Sie Fahrtkosten von Reisekosten (s.u.)!

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Firmen- bzw. Praxiswert

s.o. „Absetzung für Abnutzung

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Forschungsprämien:

Die Forschungsförderung wurde mit 1.1.2016 von 10% auf 12% erhöht.

Für Wirtschaftsjahre ab 1.1.2016 können folgende Prämien geltend gemacht werden:

  • Eigenbetriebliche Forschung in einem inländischen Betrieb/einer inländischen Betriebsstätte
    Es besteht keine Betragsgrenze wie bei der Auftragsforschung. Die Geltendmachung der Forschungsprämie ist an ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) geknüpft.
  • Auftragsforschung, die von einem inländischen Betrieb/einer inländischen Betriebsstätte in Auftrag gegeben wurde
    Das beauftragte Unternehmen bzw. die beauftragte Einrichtung muss u.a. seinen / ihren Sitz innerhalb der EU bzw. des EWR haben und mit Forschungsaufgaben befasst sein. Die Höhe der Aufwendungen, für die eine Forschungsprämie geltend gemacht werden kann, ist mit 1.000.000 € pro Wirtschaftsjahr begrenzt.

Die Höhe beider Prämien beträgt 12% der Aufwendungen.

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Freiwilliger Sozialaufwand für die Belegschaft:

Freiwilliger Sozialaufwand (z.B. ein Betriebsausflug), insbesondere auch Geschenke an Arbeitnehmer, sind Betriebsausgaben.

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Gebäude:

s.o. „Absetzung für Abnutzung

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Geldbeschaffungskosten:

Geldbeschaffungskosten, darunter fallen insbesondere diverse Gebühren, sind steuerrechtlich gemeinsam mit einem Damnum (s.o.) zu aktivieren und auf die Laufzeit des Kredites zu verteilen, wenn sie mit diesem in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Das gilt auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, wenn nur Geldbeschaffungskosten anfallen.

Es besteht eine Freigrenze von 900 €, sofern kein aktivierungspflichtiges Damnum entstanden ist.

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Geringwertige Wirtschaftsgüter:

Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 1.000 € nicht übersteigen, können sofort abgesetzt werden (s.o. „Absetzung für Abnutzung“). Wirtschaftsgüter, die eine Einheit bilden, dürfen nicht in geringwertige Wirtschaftsgüter gesplittet werden.

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Geschenke an Kunden/Klienten und Geschäftsfreunde:

Gelegenheitsgeschenke an Kunden bzw. Geschäftsfreunde zählen grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen. Ausnahmsweise können Betriebsausgaben vorliegen, sofern die Geschenkgewährung überwiegend Entgeltcharakter hat oder der Werbung dient und die berufliche Veranlassung erheblich überwiegt. Dies ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.

Kleinere Sachgeschenke zu bestimmten Anlässen (z.B. Weihnachten) bei bereits bestehender Geschäftsverbindung sind in der Regel nicht abzugsfähig.

Geschenke an Arbeitnehmer zählen zum freiwilligen Sozialaufwand (s.o.).

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Gewinnfreibetrag (Freibetrag für investierte Gewinne):

Der Gewinnfreibetrag kann von natürlichen Personen bei der Gewinnermittlung eines Betriebes gewinnmindernd geltend gemacht werden. Bemessungsgrundlage ist der Gewinn. Der Freibetrag ist bei Veranlagungen für die Jahre 2013 bis 2016 gestuft wie folgt: Für die ersten 175.000 € beträgt der Freibetrag 13%, für die nächsten 175.000 € 7% und für die nächsten 230.000 € 4,5%. Somit können pro Veranlagungsjahr maximal 45.350 € geltend gemacht werden. Der Grundfreibetrag von 3.900 € steht ohne tatsächliche Investition zu. Übersteigt der Gewinn 30.000 €, kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Dieser muss durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt sein. Die Absetzung für Abnutzung (s.o.) wird dadurch nicht berührt.

Begünstigte Wirtschaftsgüter sind:

  • Abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die inländischen Betrieben/Betriebsstätten zuzurechnen sind
  • Wohnbauanleihen, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes oder einer inländischen Betriebsstätte ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden

Für folgende Wirtschaftsgüter kann ein Gewinnfreibetrag nicht gewährt werden:

  • PKW und Kombi, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und KFZ, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenförderung dienen
  • Luftfahrzeuge
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (s.o.)
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht
  • Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wird

Im Fall einer Pauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu.

Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist in der Steuererklärung geltend zu machen. Die jeweiligen Wirtschaftsgüter sind in einem Verzeichnis auszuweisen.

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Gründungskosten:

Bei Kapitalgesellschaften ist die Abzugsfähigkeit von Gründungskosten mit den sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Pflichten begrenzt.

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Incentive-Reisen:

Reisen, die Geschäftspartnern als Belohnung oder Motivation gewährt werden, können in der Regel als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

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Ingangsetzungskosten:

Ingangsetzungskosten sind Ausgaben, die mit dem Aufbau einer Betriebsorganisation zusammenhängen. Sie dürfen nicht aktiviert werden und sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.

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Internet:

Bei Internetkosten im Arbeitszimmer der Privatwohnung nimmt die Rechtsprechung eine teilweise private Nutzung an. Eine ausschließlich betriebliche Nutzung müsste durch entsprechende Aufzeichnungen nachgewiesen werden. Ist eine exakte Aufteilung in privaten und betrieblichen Anteil nicht möglich, ist der Privatanteil zu schätzen.

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Kammerbeiträge:

Pflichtbeiträge an Kammern sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

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KFZ:

  • überwiegend betrieblich genutztes KFZ:
    Aufwendungen für das KFZ stellen Betriebsausgaben dar. Ein etwaiger Privatanteil ist auszuscheiden.
  • überwiegend privat genutztes KFZ:
    Das KFZ gehört zum Privatvermögen. Als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können entweder das Kilometergeld (s.u.) oder die tatsächlichen Aufwendungen.

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Kilometergeld:

  • Betriebliches KFZ:
    Die Kosten sind in der tatsächlichen Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Ansatz von Kilometergeld ist nicht möglich.
  • Privates KFZ:
    Bei betrieblichen Fahrten mit dem privaten KFZ (des Steuerpflichtigen) kann wahlweise Kilometergeld angesetzt werden oder die tatsächlichen Kosten. Das amtliche Kilometergeld beinhaltet zusätzlich zu Treibstoffkosten die meisten KFZ-Aufwendungen wie zum Beispiel Vignette, Versicherungen und Winterreifen. Kilometergeld gebührt bis zu einer maximalen jährlichen Fahrtleistung von 30.000 km.

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Lehrlingsförderung:

Nachfolgend ein Überblick über die vielfältigen Lehrlingsförderungen. Detaillierte Informationen sind unter www.lehrefoerdern.at abrufbar.

  • Basisförderung
    Die Basisförderung wird pro Lehrling auf Antrag im Nachhinein gewährt. Die Höhe der Förderung beträgt:
    • für das 1. Lehrjahr: 3 kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigungen
    • für das 2. Lehrjahr: 2 kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigungen
    • für das 3. Bzw. 4. Lehrjahr: je 1 kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigung

Bei halben Lehrjahren, Lehrzeitanrechnungen und Lehrzeitverkürzungen wird die Basisförderung aliquot berechnet.

  • Förderung von Unternehmen, welche einen Lehrling aus der Überbetrieblichen Lehrlingsausbildung (ÜBA) übernehmen
  • Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten
  • Weiterbildung der Ausbilder
  • Förderbeitrag von 200 € bzw. 250 € für gute und ausgezeichnete Lehrabschlussprüfungen
  • Gleichmäßiger Zugang von jungen Frauen und Männern zu den verschiedenen Lehrberufen
  • Förderung von Vorbereitungskursen auf die Lehrabschlussprüfung
  • Kostenfreier Antritt zur Lehrabschlussprüfung nach einer negativen Prüfung
  • AMS-Förderungen für die Lehrausbildung von
    • Mädchen in Berufen mit geringem Frauenanteil
    • Jugendlichen, die am Arbeitsmarkt benachteiligt sind
    • TeilnehmerInnen an einer integrativen Berufsausbildung
    • Erwachsenen (über 18-jährigen), deren Beschäftigungsproblem aufgrund von Qualifikationsmängeln durch eine Lehrausbildung gelöst werden kann
    • Begünstigt behinderte Personen

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Prozesskosten:

Liegt der Gegenstand eines Zivilprozesses in der betrieblichen Sphäre, sind die Kosten grundsätzlich abzugsfähig. Das gilt auch für Kosten eines Verwaltungsverfahrens.

Prozesskosten für ein gerichtliches oder verwaltungsrechtliches Strafverfahren sind nur bei (teilweisem) Freispruch oder Einstellung des Verfahrens wegen eines Strafaufhebungsgrundes abzugsfähig.

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Reisekosten des Unternehmers:

siehe Artikel: „Werbungskosten Reisekosten“

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Schadenersatzleistungen:

Sind die Leistungen der betrieblichen Sphäre zuzurechnen, liegen Betriebsausgaben vor. Resultiert der Schaden aus vorsätzlichem rechtswidrigem Verhalten des Betriebsinhabers ist keine Abzugsfähigkeit gegeben.

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Selbstständigenvorsorge:

Pflichtbeiträge an eine Vorsorgekassa sind abzugsfähig. Das gilt auch für Selbstständige, die vom Opting-In Gebrauch machen.

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Sozialversicherungsbeiträge des Unternehmers

Beiträge zu gesetzlichen Pflichtversicherungen sind jedenfalls Betriebsausgaben.

Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen sind Sonderausgaben.

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Spenden:

Spenden aus dem Betriebsvermögen sind unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:

  • Spenden an im Gesetz genannte Einrichtungen wie zum Beispiel Universitäten mit Sitz in der EU oder anderen Staaten, mit denen umfassende Amtshilfe besteht, die Österreichische Nationalbibliothek, Museen oder auch freiwillige Feuerwehren.
  • Bestimmte mit Bescheid als spendenbegünstigt festgestellte Einrichtungen. Für diese Einrichtungen veröffentlicht das Bundesministerium für Finanzen Listen auf seiner Homepage. Seit 1.1.2012 finden sich darunter auch Organisationen für Natur- und Tierschutz.

Absetzbar sind Geld- und Sachspenden, welche 10% des Gewinnes des letzten Wirtschaftsjahres – vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages – nicht übersteigen.

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Sponsoring:

Beim Sponsoring wendet ein Unternehmer Geld oder Sachleistungen einer bestimmten Person bzw. Personengruppe zu, um im Gegenzug eine Werbeleistung zu erhalten.

Sponsoring ist nur abzugsfähig, wenn es nahezu ausschließlich auf betrieblichen Erwägungen basiert, der Sponsor eine angemessene Gegenleistung erhält und eine breite öffentliche Werbewirkung erzielt wird.

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Steuerberatungskosten:

s.o.: „Beratungskosten

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Steuern:

Durch den Betrieb veranlasste Steuern sind abzugsfähig (z.B. KFZ-Steuer). Personensteuern (z.B. Einkommensteuer) sind nicht abzugsfähig. Bei Verspätungs- und Säumniszuschlägen kommt es darauf an, ob die zugrundeliegende Steuerschuld eine Personen- oder Betriebssteuer ist.

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Strafen:

Seit 2.8.2011 sind Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der EU verhängt werden, ausdrücklich nicht mehr abzugsfähig.

Strafen, die der Arbeitgeber für das rechtswidrige Verhalten eines Arbeitnehmers zahlt, können Betriebsausgaben darstellen.

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Studiengebühren:

siehe Artikel „Werbungskosten Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten“

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Studienreisen:

siehe Artikel „Werbungskosten Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten“

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Telefon, Fax:

Bei Kosten für ein Telefon in der Wohnung, von dem aus auch betriebliche Gespräche geführt werden, nimmt die Finanzverwaltung einen Privatanteil an. Bei Fehlen von genauen Aufzeichnungen über die betrieblichen Gespräche wird der Privatanteil geschätzt.

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Teppiche und Tapisserien:

Aufwendungen für Tapisserien und handgeknüpfte Teppiche können Betriebsausgaben darstellen, sofern sie betrieblich genutzt werden. Befinden sie sich in einem Arbeitszimmer, geht die Finanzverwaltung von einem überwiegenden privaten Interesse aus, sodass eine Abzugsfähigkeit nicht gegeben ist. Die Anschaffungskosten dürfen 730 € pro Quadratmeter nicht übersteigen (Angemessenheitsprüfung). Keiner Angemessenheitsprüfung unterliegen diese Wirtschaftsgüter, wenn sie Leistungsinhalt sind (z.B. in einem Hotel). Eine Absetzung für Abnutzung (s.o.) kommt nur bei technischer Abnutzung in Betracht.

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Trinkgelder:

Bei betrieblicher Veranlassung sind Trinkgelder abzugsfähig. Beachten Sie, dass gegebenenfalls Belege mit Datum, Betrag und Empfänger vorzulegen sind.

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Versicherungen:

  • Personenversicherung:
    Beiträge zu Pflichtversicherungen s.o. „Selbstständigenvorsorge“ und „Sozialversicherungsbeiträge des Unternehmers“
    Prämien für freiwillige Personenversicherungen sind in der Regel der privaten Lebensführung zuzurechnen und somit keine Betriebsausgaben.
  • Sach- und Schadensversicherung:
    Sofern sich die Versicherung auf Betriebsvermögen (z.B. Betriebsgebäude) und die Betriebsführung (z.B. Berufshaftpflichtversicherung) bezieht, liegen Betriebsausgaben vor.

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Vorauszahlungen:

Nicht aktivierungspflichtige Vorauszahlungen für folgende Kosten sind gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung zu verteilen, es sei denn sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr:

  • Beratung
  • Bürgschaften
  • Fremdmittel
  • Garantien
  • Miete
  • Treuhand
  • Vermittlung
  • Vertrieb
  • Verwaltung

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Zeitungen, Zeitschriften:

Tageszeitungen und Zeitschriften mit allgemein interessierendem Inhalt sind nicht abzugsfähig. Anders ist es bei Fachliteratur (siehe Artikel „Werbungskosten Fachliteratur“).

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Zuwendungen an Privatstiftungen:

Zuwendungen an folgende Privatstiftungen sind Betriebsausgaben:

  • Unternehmenszweckförderungsstiftungen:
    Die Privatstiftung dient ausschließlich und unmittelbar dem Betriebszweck des stiftenden Unternehmers.
  • Arbeitnehmerförderungsstiftungen:
    Die Privatstiftung dient der Unterstützung betriebszugehöriger Arbeitnehmer.
  • Belegschaftsbeteiligungsstiftungen:
    Die Privatstiftung dient der Weitergabe von Beteiligungserträgen an (ehemalige) Arbeitnehmer.
  • Zuwendungen für die „ertragsbringende Vermögensausstattung“ von gemeinnützigen Privatstiftungen und vergleichbaren Rechtsträgern können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Betrag von 500.000 € (für einen Zeitraum von fünf Jahren) steuerlich abgesetzt werden.

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