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Die Anforderungen an die steuerliche Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung sind bekanntermaßen Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Der VwGH hatte sich (GZ Ro 2021/13/0018 vom 26.3.2025) mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, dass ein Vater die (sehr hohen) Fahrtkosten für die Abholung seines im Ausland bei der Mutter lebenden Kindes als außergewöhnliche Belastung gelten machen wollte.
Während das Finanzamt die Abzugsfähigkeit versagte, kam das BFG jedoch zum Urteil, dass die Fahrtkosten für das Abholen und Zurückbringen des bei der Mutter in Tschechien lebenden Sohnes als außergewöhnliche Belastung (mit Selbstbehalt) angesetzt werden können (siehe dazu KI 04/22). Ausschlaggebend war mitunter, dass die Erzielung und Kontaktpflege durch die Eltern bzw. einen Elternteil als ideelle Leistungen an das Kind zu sehen sind, welche nicht zu den Leistungen des gesetzlichen Unterhalts zählen. Wäre dies der Fall gewesen, so wären die damit verbundenen Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar, da sie bereits durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten sind.
Der VwGH kam zu einer anderen Entscheidung und verneinte die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung, da es im konkreten Fall an der Außergewöhnlichkeit der Belastung fehlt. Es ist nicht als außergewöhnlich anzusehen, dass ein Elternteil von seinem Kind getrennt lebt, weil zwischen den Eltern keine eheliche oder eheähnliche Lebensgemeinschaft (mehr) besteht. Die aufgrund der Trennung der Eltern entstehenden Kosten für den Besuch des Kindes sind daher regelmäßig nicht als außergewöhnlich anzusehen – selbst dann nicht, wenn zwischen Wohnort von Kind und Mutter einerseits bzw. Vater andererseits 150 km liegen.
Bild: © Tyo – stock.adobe.com
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