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Der Wert eines Unternehmens lässt sich schon lange nicht mehr rein über finanzielle Kennzahlen darstellen. Innovationskraft, Mitarbeiterzufriedenheit, der Verbrauch von natürlichen Ressourcen oder gesellschaftliche Verantwortung beeinflussen den langfristigen Erfolg eines Unternehmens und schlagen sich auch in finanziellen Kennzahlen nieder. Investoren oder Kunden legen bei ihren Investitions- oder Kaufentscheidungen immer mehr Wert auf ökologische oder soziale Belange. Auch der Gesetzgeber und die EU sehen diese Themen im Rahmen des "Green Deal" als neue Wachstumsstrategie und möchten die Union bis 2050 zu einer modernen, ressourcenschonenden und wettbewerbsfähigen Wirtschaft ohne Netto-Treibhausgasemissionen machen. Damit einhergehend wird auch die nichtfinanzielle Berichterstattung (oder Nachhaltigkeitsberichterstattung) für Unternehmen immer relevanter und die Vorschriften dazu immer umfangreicher.
Gesetzliche Bestimmungen
Im österreichischen Unternehmensrecht wurde schon bisher von großen Kapitalgesellschaften eine Analyse der wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, einschließlich Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, im Rahmen des Lageberichts verlangt. In anderen europäischen Ländern gab es bereits ähnliche Vorgaben. Aus Sicht der EU wurden diese Anforderungen jedoch in der Praxis nur unzureichend umgesetzt. Zudem fehlten für eine angemessene Nachhaltigkeitsberichterstattung einheitliche Qualitätsstandards und Mindestanforderungen. Dies machte es für Investoren, Kunden aber auch eine breitere Öffentlichkeit schwer, nichtfinanzielle Informationen zu vergleichen bzw. auf deren Zuverlässigkeit zu vertrauen.
Non-Financial Reporting Directive (NFRD)
Die NFRD der Europäischen Union (Richtlinie 2014/95/EU) und das daraus folgende "Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG)" verpflichtete bestimmte große Unternehmen in Österreich dazu, ab 2017 in ihren Jahresabschlüssen und Lageberichten auch über nichtfinanzielle Aspekte und die Diversität betreffende Informationen zu berichten.
Wer ist betroffen?
Von der Richtlinie umfasst sind große Unternehmen, die gleichzeitig Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen. Im Wesentlichen sind dies kapitalmarktorientierte Unternehmen bzw. Kreditinstitute und Versicherungen, in Österreich etwa 120 Unternehmen.
Worüber muss berichtet werden?
In einer nichtfinanziellen Erklärung müssen Angaben über das Geschäftsergebnis, den Geschäftsverlauf, die Lage der Gesellschaft sowie die Auswirkungen der Tätigkeit enthalten sein. Diese Informationen müssen sich darüber hinaus auf folgende Nachhaltigkeitsthemen beziehen:
Die Angaben müssen eine Beschreibung des Geschäftsmodells enthalten. Weiters ist eine Darstellung der Konzepte und Maßnahmen hinsichtlich der Nachhaltigkeitsthemen inklusive sich daraus ergebender Risiken erforderlich. Zusätzlich wird von großen Aktiengesellschaften verlangt, den Corporate Governance Bericht um ein Diversitätskonzept zu erweitern. Unternehmen konnten die Informationen im Rahmen des Geschäftsberichts oder als eigenen Bericht veröffentlichen.
Mit der Umsetzung der NFRD in den Mitgliedstaaten wurde auch schnell Kritik laut. Zum einen sei die Zahl der betroffenen Unternehmen zu gering. Zum anderen zeigten die vorgelegten Berichterstattungen Defizite in punkto Vollständigkeit, Vergleichbarkeit und Verlässlichkeit.
Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
Die EU-Kommission hat die NFRD überarbeitet und im Dezember 2022 die zukünftig geltende CSRD (Richtlinie 2022/2464/EU) veröffentlicht. In der CSRD werden Berichtsstandards sowie Prüfpflichten ergänzt, außerdem wird der Kreis der verpflichteten Unternehmen deutlich ausgeweitet. Nichtfinanzielle Berichterstattung soll mit den Zielen des EU-Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltiger Entwicklung in Einklang gebracht werden und Kapitalströme in Richtung einer "grünen" Wirtschaft gelenkt werden.
Wer ist betroffen?
Künftig gilt die Berichtspflicht für so genannte "große Kapitalgesellschaften". Das sind alle Unternehmen, die zumindest zwei der drei Größenmerkmale erfüllen:
Außerdem sind kapitalmarktorientierte kleinere und mittlere Unternehmen "KMU" umfasst. Für diese soll allerdings ein eigener verhältnismäßiger Standard entwickelt werden und sie werden erst drei Jahre später verpflichtet. Auf Konzernebene ist ebenfalls auf das Vorliegen eines "großen Konzerns" abzustellen, wobei es innerhalb von berichtspflichtigen Konzernstrukturen zu Erleichterungen kommen kann. Die Richtlinie sieht auch vor, dass Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU unter bestimmten Voraussetzungen von der Berichtspflicht umfasst sind. Dies gilt für
Ab wann gilt die Berichtspflicht?
Die Berichtsanforderungen der CSRD werden für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Jänner 2024 zunächst für einen eingeschränkten Kreis von Unternehmen gelten, der dann sukzessive erweitert wird:
Somit müssen ab 2025 rund 2.000 Unternehmen in Österreich einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. In der gesamten EU wächst der Kreis der Berichtspflichtigen von rund 11.000 auf etwa 49.000 Firmen.
Worüber muss berichtet werden?
Die CSRD soll bestehende Lücken bei den Berichtsvorschriften schließen und die Nachhaltigkeitsberichterstattung insgesamt ausweiten. Ziel ist es, die Rechenschaftspflicht europäischer Unternehmen über Nachhaltigkeitsaspekte zu erhöhen und erstmals verbindliche Berichtsstandards auf Ebene der EU einzuführen. Inhaltlich orientiert sich die CSRD an der ESG-Logik. Das heißt, es müssen Kennzahlen aus den Bereichen Environmental, Social und Governance veröffentlicht werden sowie Kennzahlen zur EU-Taxonomie (Klassifizierung von nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten). Weiters beruhen Angabepflichten auf dem Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit. Demnach sind Unternehmen verpflichtet, sowohl über die Auswirkungen des eigenen Geschäftsbetriebs auf Mensch und Umwelt als auch über die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen zu berichten.
Ich bin nicht betroffen – bin ich betroffen? CSRD-Berichtspflicht als Chance für KMUs
KMU (sofern nicht kapitalmarktorientiert) sind aus der Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD ausgenommen. Jedoch können die neuen Regelungen auch für solche Unternehmen große Auswirkungen haben. Bereits jetzt fertigen viele kleine Unternehmen freiwillig einen Nachhaltigkeitsbericht an. Sie haben erkannt, dass sie dadurch ihre Reputation verbessern können. Kunden und potenzielle Arbeitnehmer achten verstärkt auf Nachhaltigkeit. Sie wollen wissen, wie ein Unternehmen auf sein Umfeld einwirkt, also wie es soziale, ökologische und ökonomische Belange miteinander vereinbart. Zudem bietet es die Möglichkeit, sich von Wettbewerbern in der Branche zu differenzieren. Weiters wird in Zukunft – noch stärker als schon bisher – im Rahmen von Ausschreibungen, Förderanträgen oder bestehenden Geschäftsverträgen eine Berichterstattung vorausgesetzt. Die Notwendigkeit von Transparenz beschränkt sich nicht auf firmenindividuelle Aspekte, die gesamte Wertschöpfungskette ist abzubilden. Daher werden viele große (berichtspflichtige) Unternehmen zukünftig eigene Standards auf Lieferanten und Vertragspartner umlegen.
Mit der neuen Nachhaltigkeitsberichtspflicht kommt auch auf kleinere und mittlere Unternehmen einiges an Aufwand zu. Neben den formalen Anforderungen, die zu erfüllen sind, hilft die Beschäftigung mit der Thematik auch dabei, sich grundsätzlich Gedanken darüber zu machen, wie Nachhaltigkeit im Unternehmen gelebt wird und wie man sich diesbezüglich positionieren möchte. Dies wiederum kann eine Chance für KMUs sein.
Bild: © Adobe Stock – Kalawin
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