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Für Sektproduzenten enttäuschend ist das vom BFG beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) angeregte Gesetzprüfungsverfahren zur mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wiedereingeführten Schaumweinsteuer von 100 € je Hektoliter ausgegangen. Die Zweifel des BFG hinsichtlich einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, dass zwar Sekt, nicht aber Prosecco oder Frizzante, der Steuer unterliegen, wurden vom VfGH nicht geteilt. Nach Auffassung des VfGH (GZ G 28/2015-12, G 175/2015-10 vom 18.6.2015) findet eine solche Besteuerungsmaßnahme schon für sich betrachtet darin ihre Rechtfertigung, dass sie auf die Belastung der Einkommensverwendung für ein nicht existenzielles Verbrauchsgut abzielt. Ob es Substitutionseffekte hin zu nicht der Steuer unterliegenden Produkten (stiller Wein oder Perlwein) gibt, entscheidet sich nach Ansicht des Höchstgerichtes nicht allein nach steuerlichen Gründen. Die Belastungskonzeption der Schaumweinsteuer zielt nicht auf eine gleichmäßige (proportionale) Belastung der Einkommensverwendung des Konsumenten, sondern als Mengensteuer auf die gleiche Belastung hergestellter Mengen ab. Eine Mengensteuer, die jeden hergestellten Hektoliter Schaumwein gleich besteuert, ist damit aber nicht schon allein wegen der unterschiedlichen relativen Preiseffekte unsachlich.
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