Zangl, Pache & Partner ∣ +43 50 933 100 ∣ zapa@consolv.at Dorn & Partner ∣ +43 50 933 200 ∣ neunkirchen@consolv.at Henning & Partner ∣ +43 50 933 300 ∣ henning@consolv.at Lassacher & Partner ∣ +43 50 933 400 ∣ info@consolv.at
Zangl, Pache & Partner ∣ +43 50 933 100 ∣ zapa@consolv.at Dorn & Partner ∣ +43 50 933 200 ∣ neunkirchen@consolv.at Henning & Partner ∣ +43 50 933 300 ∣ henning@consolv.at Lassacher & Partner ∣ +43 50 933 400 ∣ info@consolv.at
Consolv Steuerberatung Logo in Grün mit weißer Schrift

Steuer-News

Services

Steuern A – Z

Suche: Amtswege

Bescheidänderung wegen rückwirkender Ereignisse

August 2004

Kategorien: Klienten-Info

Mit § 295 a BAO wird ein bisher fehlender Rechtsbehelf neu eingeführt. Danach kann ein Bescheid von Amtswegen oder auf Antrag der Partei abgeändert werden, wenn ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang der Steuerpflicht hat.

Im folgenden seien hierfür Beispiele angeführt:

Rückwirkendes Ereignis:

  • Nachträgliche Besteuerung im Ausland
  • Rückzahlungen und Nachzahlungen begünstigt versteuerter Lohnbestandteile
  • Minderung oder Erhöhung begünstigter Beteiligungsver-äußerungen
  • Erstattung geltendgemachter außergewöhnlicher Belastungen

Kein rückwirkendes Ereignis:

  • Rückzahlung von Provisionsvorschüssen an einen Handelsvertreter
  • Nachträgliche Werbungskosten oder Kaufpreisminderungen bei Spekulationsgeschäften

In letzteren Fällen sind die Zahlungen im Jahr der Zahlung steuerwirksam.

Bild: © nmann77 – Fotolia

Dein Erfolg liegt uns am Herzen

Wir stehen an deiner Seite, ein Leben lang. Unseren Klienten bieten wir aktive Beratungsdienstleistungen und möglichen Partnern und Mitarbeitern eine garantierte Investition in ihre berufliche Zukunft. Tritt mit uns in Kontakt und lass uns reden.