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Inventurarbeiten geschehen oftmals unter großem Zeitdruck, da aus betrieblichen Gründen der Abschluss an einem Tag bzw. binnen weniger Tage erfolgen muss. Dass in diesem Zusammenhang öfters Überstunden anfallen, verwundert nicht. Dabei ist jedoch auf das Arbeitszeitgesetz (AZG) mit der darin normierten Höchstgrenze für die Tagesarbeitszeit im Ausmaß von 10 Stunden zu achten. Die im AZG vorgesehenen Ausnahmebestimmungen zur Überschreitung dieser Höchstgrenze sind – wie der VwGH unlängst (17.3.2009, GZ 2009/11/0013) entschieden hat – nicht anwendbar. Bei Inventurarbeiten handelt es sich demnach nicht um „Vor- oder Abschlussarbeiten“; sie gehen dem Hauptarbeitsgang nicht voran und schließen sich ihm auch nicht an. Vielmehr sind sie unabhängig von ihm, da in der Regel diese Arbeiten nicht während der Kundenöffnungszeiten durchgeführt werden können. Bei Übertretungen gegen diese Bestimmung drohen Verwaltungsstrafen.
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