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Pensionisten steht grundsätzlich ein Absetzbetrag von 400 € pro Jahr zu. Dieser vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17.000 € und 25.000 € (Höchstgrenze) auf Null. Bei der Berechnung, ob die Höchstgrenze überschritten wurde sind auch ausländische Pensionseinkünfte, die in Österreich aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens unter Progressionsvorbehalt steuerfrei gestellt sind, zu berücksichtigen. Seitens des UFS (Entscheidung vom 7.1.2009 – GZ RV/0470-G/08) wurde dies damit begründet, dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten grundsätzlich eine Besteuerung erreicht werden soll wie sie auch bei rein innerstaatlichen Sachverhalten vorgenommen wird. Daher ist nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Berücksichtigung der befreiten Auslandseinkünfte bei der Einschleifregelung des Pensionistenabsetzbetrages geboten.
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