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Seit 1. Jänner 2004 sind Frauen ab dem 56. Lebensjahr und Männer ab dem 58. Lebensjahr von diesem Beitrag befreit. Diese unterschiedliche Behandlung hat der VwGH 20.12.2006, 2005/08/0057 als EU-rechtswidrig befunden, weil sie unter das Diskriminierungsverbot fällt. Dienstgeber sind verpflichtet, die für Männer in der entsprechenden Altersklasse (ab dem 56. Lebensjahr) seit 1. Jänner 2004 geleisteten Beiträge rückzuverrechnen und mittels Antrag zurückzufordern.
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