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Der UFS Graz 11. Mai 2004 verweigerte dem Berufungswerber Kreditzinsen als Betriebsausgabe, weil mit diesem Kredit die Abstattung der Einkommensteuerschuld finanziert worden ist. Gleichzeitig wird aber die grundsätzliche Dispositionsfreiheit eingeräumt, den Betrieb mit Fremd- oder Eigenmittel zu finanzieren. Hier ist in der Argumentation dem Steuerpflichtigen ein Fehler unterlaufen. Nach dem Motto "Geld hat kein Mascherl", kann der Fiskus nicht von sich aus feststellen, wofür ein Kredit verwendet wird. Bei Kreditaufnahmen ist in solchen Fällen daher darauf zu achten, dass kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Finanzierung betriebsfremder Vorgänge (z.B. Einkommensteuerzahlung, Entnahme für private Anschaffungen etc.) hergestellt werden kann.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Zinsbegriff eng auszulegen ist und weder Kosten der Kurssicherung noch Kursverluste bei Fremdwährungskrediten umfasst (Entwurf des Wartungserlasses 2004 der KStR Rz. 1212). Sehr wohl fallen aber darunter alle Nebenkosten (z.B.: Gebühren, Provisionen, Honorare an Makler, Anwälte, Notare etc.)
Bild: © Ljupco Smokovski – Fotolia
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