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Die Lohnsteuerrichtlinien sehen vor, dass die Kosten eines würdigen Begräbnisses sowie eines einfachen Grabmals als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, sofern kein ausreichender Nachlass (maßgebend sind die um entrichtete Gerichtsgebühren gekürzten Nachlassaktiva) zur Deckung der Kosten vorhanden ist. Die Aufwendungen für Begräbnis und Grabmal dürfen jeweils 4.000 € nicht übersteigen. Kosten für die Bewirtung von Trauergästen waren bisher nicht absetzbar.
Der UFS (RV/2469-W/07 vom 22.11.2007) hat jedoch nunmehr entschieden, dass auch Aufwendungen für einen einfachen „Leichenschmaus“ zu den Kosten eines würdigen Begräbnisses zählen und insoweit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, sofern sie nicht im Nachlass Deckung finden. Das Totenmahl muss nach Ortsgebrauch, Stand und Vermögen des Verstorbenen angemessen sein. Weiterhin steuerlich unbeachtlich sind allerdings die Kosten für Trauerkleidung sowie für Grabpflege.
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