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Im Zuge der Modernisierung der Finanzverwaltung (zur Neuorganisation der Finanzverwaltung, in deren Rahmen die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter wegfallen wird, siehe KI 04/20) kommt es auch zu unveränderlichen Steuernummern – sowohl in der privaten, als auch in der unternehmerischen Sphäre. Konkret wurden bereits mit 4. Juli 2020 die Steuernummern unveränderlich; bisher änderte sich die Steuernummer beim Wechsel der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit des Finanzamts. Dies war etwa dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige übersiedelt ist oder wenn sich bei Unternehmen der Ort der Geschäftsleitung innerhalb Österreichs geändert hat.
Aktuelle bzw. seit 4. Juli 2020 bestehende Steuernummern bleiben zukünftig erhalten (auch bei einem Finanzamtswechsel) und sind somit gleichsam eingefroren. Neue Steuerpflichtige erhalten ebenso eine unveränderliche neunstellige Steuernummer. Kommt es zukünftig zu einer Änderung der sachlichen Zuständigkeit des Finanzamts (Wechsel vom Finanzamt Österreich ins Finanzamt für Großbetriebe), so bleibt die Steuernummer dennoch gleich. Überdies wird das Unternehmen automatisch über den Behördenwechsel informiert.
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