Services
Die in der Klienteninfo 4/2002 kritisierte unterschiedliche Behandlung der genannten Kraftfahrzeuge wurde mit Verordnung BGBL II 2002/193 und BMF-Erlass vom 15. Mai 2002 rückwirkend ab 8. Jänner 2002 (Datum des EuGH-Urteils betreffend Vorsteuerabzug) beseitigt. Entscheidend für die Anwendung des neuen Rechtes ist der Zeitpunkt der
Anschaffung bzw. der Beginn des Leasingvertrages. Je nachdem ob dieser Zeitpunkt vor oder nach dem 8. Jänner 2002 liegt, ergeben sich folgende unterschiedliche steuerliche Auswirkungen:
Nach dem 8. Jänner 2002
– Umsatzsteuer: Die Vorsteuer ist in voller Höhe abzugsfähig.
– Einkommensteuer: Nicht anzuwenden sind: 8-jährige Afa-Nutzungsdauer, Luxustangente sowie Aktivposten bei Leasing.
Vor dem 8. Jänner 2002
– Umsatzsteuer: Der Vorsteuerabzug kann nur für alle nicht rechtskräftigen Fälle in Anspruch genommen werden.
– Einkommensteuer: Es gelten nach wie vor die Einschränkungen der Verordnung BGBL 1996/273 und zwar:
8 Jahre Nutzungsdauer, Luxustangente sowie Aktivposten bei Leasing.
Bild: © gmg9130 – Fotolia
Dein Erfolg liegt uns am Herzen
Wir stehen an deiner Seite, ein Leben lang. Unseren Klienten bieten wir aktive Beratungsdienstleistungen und möglichen Partnern und Mitarbeitern eine garantierte Investition in ihre berufliche Zukunft. Tritt mit uns in Kontakt und lass uns reden.
DAS SIND WIR
UNSERE SERVICES
INFORMATIONEN
© Consolv 2024. Alle Rechte vorbehalten.