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Wann unterliegt ein Arzt der Medizinprodukteabgabe?

Oktober 2012

Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Der seit 2011 eingeführten Medizinprodukteabgabe unterliegen jene natürlichen und juristischen Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben. Abgabepflichtig ist dabei nicht nur der Verkauf, sondern auch die Vermietung von Medizinprodukten. Als „Letztverbraucher“ gelten insbesondere die Patienten (Konsumenten) oder Ärzte, welche die Medizinprodukte im Rahmen einer Heilbehandlung anwenden. Die Höhe der als Pauschalbetrag zu leistenden Abgabe liegt zwischen 250 € und 400 € im Jahr.

Unter die Medizinprodukteabgabe fallen daher primär die Hersteller oder Händler von Medizinprodukten (beispielsweise aber auch Optiker, Bandagisten, Orthopäden, Zahntechniker). Eine Sonderbestimmung gilt für Apotheken. Hier wird die Abgabe durch Zahlung eines Pauschalbetrags durch die Österreichische Apothekerkammer entrichtet (gilt jedoch nicht für Hausapotheken). Ärzte unterliegen in der Regel nicht der Medizinprodukteabgabe, da sie primär die Medizinprodukte im Rahmen der Heilbehandlung verwenden. Als Faustregel kann für die Abgrenzung in der Praxis angenommen werden, dass sofern das Medizinprodukt fest mit dem menschlichen Körper verbunden ist und dieses im Rahmen der Heilbehandlung angewendet wird, keine Abgabeverpflichtung entsteht.

Eine Abgabepflicht für Ärzte kann sich insbesondere jedoch in folgenden Fällen ergeben:

  • Verkauf von losen Zahnspangen (feste Zahnspangen fallen nicht unter die Abgabe);
  • Abgabe von Medikamenten im Rahmen einer Hausapotheke;
  • Vermietung/Verkauf von Blutdruckmessgeräten;
  • Verkauf von Kontaktlinsen.

Übt ein Arzt solche Tätigkeiten aus, so besteht noch die Möglichkeit einer Befreiung aufgrund der Geringfügigkeit der Umsätze. Je nach Art der betroffenen Produkte liegt die Umsatzgrenze zwischen 25.000 € und 40.000 €. Diese Umsatzgrenze bezieht sich auf die entgeltliche Weitergabe von Medizinprodukten und umfasst somit nicht die „normalen“ Behandlungsentgelte.

Für den Fall, dass am Ende dennoch eine Abgabeverpflichtung besteht ist die Medizinprodukteabgabe bis zum 30.6. des Folgejahres zu entrichten. Weiters ist beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Abgabenerklärung abzugeben. Besteht keine Abgabepflicht aufgrund geringfügiger Umsätze ist dennoch eine Erklärung abzugeben (z.B. „Abgabenerklärung 2012“, nicht abgabenpflichtig).

Bild: © stadelpeter – Fotolia

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