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Unbeschränkt steuerpflichtigen Pensionsbeziehern steht ein Pensionistenabsetzbetrag von jährlich 400 € zu. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17.000 € und 25.000 € auf Null. Gemäß einer aktuellen Entscheidung des UFS Innsbruck (GZ RV/0132-I/09 vom 10.8.2011) steht der Absetzbetrag auch dann zu, wenn eine Steuerpflichtige eine ausländische Pension bezieht, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich unter Progressionsvorbehalt steuerfrei gestellt ist (d.h. für die in Österreich gar keine Steuern anfallen). Im konkreten Fall bezog eine Frau eine deutsche Pension und hatte in Österreich lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der UFS stellte dabei die ausländische Pension einer inländischen gleich und gewährte daher der Steuerpflichtigen den Pensionistenabsetzbetrag, wodurch sich die für die Vermietungseinkünfte zu zahlende Steuer entsprechend verringerte. Nach Auffassung des UFS ist die Höhe der ausländischen Pension auch für die Einschleifregelung heranzuziehen; im Falle des Überschreitens der Grenze von 25.000 € würde daher kein Pensionistenabsetzbetrag mehr gewährt werden. In gleicher Weise ist nach Ansicht des UFS auch bei der Frage vorzugehen, ob bei geringen in Österreich zu versteuernden Einkünften eine Negativsteuer für den Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben ist. Auch hier sind die ausländischen Pensionsbezüge für Berechnungszwecke inländischen Einkünften gleichzustellen.
Bild: © Klaus Eppele – Fotolia
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