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Die österreichische Finanzverwaltung hat in den letzten Jahren die elektronische Einreichung von Steuererklärungen stark forciert. Bei allen Vorteilen, die der elektronische Weg zweifelsfrei bringt, können technische Probleme mitunter aber auch unangenehme Folgen haben. In einem Verfahren vor dem UFS (Entscheidung vom 11.11.2008, GZ RV/0275-I/08) ging es darum, dass eine von der Steuerpflichtigen elektronisch eingebrachte Berufung ohne ersichtlichem Grund beim Finanzamt nicht eingegangen war. Insbesondere hatte die Steuerpflichtige bei der elektronischen Eingabe keine Fehlermeldung erhalten. Sämtliche in einem bestimmten Zeitraum eingebrachten Anbringen sind jedoch im Nachhinein unter dem Menüpunkt „Eingebrachte Anbringen-Inhalt“ abrufbar. Die Steuerpflichtige hat im weiteren Verfahren einen solchen Ausdruck zum Beweis der auf elektronischem Weg übermittelten Berufung vorgelegt. Anders als das Finanzamt, das diesen Ausdruck nicht als Nachweis anerkannt hat, hat der UFS der Steuerpflichtigen Recht gegeben und die rechtzeitige Einbringung der Berufung bestätigt.
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