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Aufwendungen zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen können dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn auf Grund eines konkreten Nutzens für den jeweils ausgeübten oder einen verwandten Beruf von einer beruflichen Veranlassung auszugehen ist. Ein solcher Nutzen wird sich im Regelfall immer nachweisen lassen. Bei Sprachkursen im Ausland sind die Kurskosten auch dann abzugsfähig, wenn lediglich Grundkenntnisse vermittelt werden. Die Vermittlung berufsspezifischer Sprachkenntnisse (Fachvokabular) ist folglich nicht erforderlich. Allerdings sind nur die reinen Kurskosten, nicht aber Reise- und Aufenthaltskosten absetzbar.
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