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Steuerpflichtige, die mit hohen Steuerrückständen kämpfen, können finanzielle Engpässe durch Zahlungserleichterungen überbrücken. Reichen diese nicht aus, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Nachsicht der Abgabenschulden zu stellen. Diese kann gemäß § 236 Abs. 2 BAO erfolgen, wenn die Einhebung der Abgabe unbillig wäre. Der unbestimmte Gesetzesbegriff "Unbilligkeit" wird in der Verordnung BGBl II Nr. 435/2005 wie folgt neu interpretiert:
Auch für bereits entrichtete Abgaben kann unter den geschilderten Voraussetzungen ein Antrag auf Nachsicht gestellt werden. Die dafür bis zum 31. Dezember 2005 geltende Frist von fünf Jahren wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2005 gestrichen, wodurch Anträge daher zeitlich unbeschränkt eingebracht werden können.
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