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Dienstvertrag | Freier Dienstvertrag | Werkvertrag | |
Geschuldet wird | Arbeitsleistung, kein Erfolg | Arbeitsleistung, kein Erfolg | Ein bestimmter Erfolg (Werk) |
Entlohnung | Nach Arbeitszeit | Nach Arbeitszeit | Nach Erfolg |
Risiko für die Nützlichkeit der Leistung | Trägt der Dienstgeber | Trägt der Dienstgeber | Trägt der Werkunternehmer |
Haftung | Für ein Bemühen | Für ein Bemühen | Für einen bestimmten Erfolg |
Ist die Arbeit selbst zu erbringen? | Ja; eine Übertragung ist nur mit Zustimmung des Dienstgebers möglich. | Eine Vertretung ist möglich, die persönliche Arbeitsleistung muss jedoch die Regel sein. | Nein, der Werkunternehmer kann jederzeit Fremde mit der Arbeit betrauen, ohne dies mit dem Vertragspartner vereinbaren zu müssen. |
Arbeitszeit | Vom Dienstgeber geregelt | Selbst zu bestimmen | Selbst zu bestimmen |
Arbeitsort | Vom Dienstgeber geregelt | Selbst zu bestimmen | Selbst zu bestimmen |
Arbeitsbezogenes Verhalten | Weisungsgebundenheit gegenüber dem Dienstgeber | Frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens | Frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens |
Weisungen des Dienstgebers | Dienstnehmer muss die persönlichen und sachlichen Weisungen des Dienstgebers befolgen. | Dienstnehmer unterliegt keinen persönlichen Weisungen des Dienstgebers. | Werkunternehmer unterliegt keinen persönlichen Weisungen. |
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers | gegeben | gegeben | keine Fürsorgepflicht |
Betriebsmittel | Betriebsmittel des Dienstgebers | Betriebsmittel des Dienstgebers | Eigene Betriebsmittel |
Vertragsdauer | Dauerschuldverhältnis; auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt | Dauerschuldverhältnis; auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt | Zielschuldverhältnis; nach Erbringung des Werkes endet das Vertragsverhältnis |
Bei geringfügig Beschäftigten wird in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht kein Unterschied zwischen Dienstnehmer und freiem Dienstnehmer gemacht.
Bild: © photoGrapHie – Fotolia
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